Rn. 75a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Gesetzesbegründung (vgl Bolz ua, StEntlG 1999/2000/2002, 123f) führt dazu sinngemäß aus: Hat eine Organgesellschaft Einkünfte aus einer Betriebsstätte aus einem DBA-Land, so sind diese aufgrund des Betriebsstättenprinzips idR steuerfrei, jedoch unter Progressionsvorbehalt. Eine Organgesellschaft ist jedoch stets eine KapGes (vgl § 14 S 1 KStG, § 17 KStG), und im KSt-Recht gibt es keinen Progressionsvorbehalt, da nicht progressiv besteuert wird. Ist der Organträger – dem das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet wird (§ 14 KStG) – eine natürliche Person oder eine PersGes, so konnte der Progressionsvorbehalt durch diese "Zwischenschaltung" der Organgesellschaft nicht weitergeleitet werden (vgl BFH BStBl II 1992, 817). Anders wäre der Fall gewesen, wenn der Organträger die steuerfreien DBA-Einkünfte in einer eigenen Betriebsstätte erzielt hätte, dann wäre der Progressionsvorbehalt anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht diesen Vorteil bei der Organschaft als nicht gerechtfertigt an.

 

Rn. 75b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 1a EStG fingiert daher den unmittelbaren (ggf anteiligen) Bezug der steuerfreien DBA-Einkünfte beim Organträger.

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