Rn. 2441c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748) sieht in Art 2 Abs 6 Nr 1, Art 3 Nr 1 des Gesetzes ab 01.01.2007 die Steuerfreistellung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und ElternzeitG (BEEG) in § 3 Nr 67 EStG vor. Ebenso werden (s Rn 2441h) vergleichbare Leistungen der einzelnen Bundesländer steuerfrei gestellt. S dazu OFD Münster, Kurzinformation ESt 20/2008, DStR 2009, 106. Das "Elterngeld" löst also das "Erziehungsgeld" (s Rn 2440g) seit 01.01.2007 ab.

 

Rn. 2441d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das BEEG will, um der zunehmenden Kinderlosigkeit in Deutschland entgegenwirken, "den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern machen und einen Betrag zur Sicherung ihrer Zukunft leisten" (BT-Drucks 16/1889, 2). Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung (ähnlich BFH BStBl II 2017, 194: einkünfteersetzende Sozialleistung). Sie soll Einkommensausfälle ausgleichen, die durch den Wegfall eines Erwerbseinkommens entstehen und dadurch eine Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf ermöglichen (BT-Drucks 16/1889, 2).

Zu beachten ist, dass es zwei unterschiedliche Fassungen des BEEG gibt:

 
BEEG idF vom 05.12.2006, BGBl I 2006, 2748 gilt für vor dem 01.01.2015 geborene Kinder (§ 27 Abs 1 S 1 BEEG)
BEEG idF vom 27.01.2015, BGBl I 2015, 33 gilt für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder (§ 27 Abs 1 S 1, 2 BEEG im Umkehrschluss)

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