Rn. 70

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Nach § 26 Abs 2 S 3 u 4 EStG idF ab VZ 2013 können die Ehegatten die einmal getroffene Wahl der Veranlagung für einen VZ bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides sowie im Rahmen von Änderungsveranlagungen, Einspruchs- oder finanzgerichtliches Verfahren nicht mehr beliebig oft ändern (BR-Drucks 54/11 v 04.02.2011, 54). Das G sieht lediglich vor, dass die Veranlagungswahl nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs 2 S 4 Nr 1–3 EStG, die kumulativ erfüllt sein müssen, geändert werden kann.

Nach § 26 Abs 2 S 4 Nr 1 EStG muss ein beide Ehegatten als Inhaltsadressaten betreffender Aufhebungs-, Änderungs- oder Berichtigungsbescheid für den betreffenden VZ ergangen sein. Diese Voraussetzung ist daher erfüllt, wenn der (zusammengefasste) ESt-Bescheid der zusammen veranlagten Ehegatten oder einer oder beide ESt-Bescheide der einzeln veranlagten Ehegatten aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Hier kommen alle möglichen Aufhebungen, Änderungen oder Berichtigungen nach den Korrekturvorschriften der AO sowie auch solche iRd Einspruchsverfahrens bzw Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs 1 S 1 AO und Abhilfebescheid nach § 367 Abs 2 S 3 AO in Betracht (vgl BT-Drucks 17/6146 v 06.06.2011, 14).

Weitere Voraussetzung nach § 26 Abs 2 S 4 Nr 2 EStG ist, dass einer der Ehegatten dem nach § 19 AO zuständigen FA bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides mitteilt, dass die Wahl der bisherigen Veranlagungsart geändert wurde. Die Mitteilung kann schriftlich, zur Niederschrift beim FA sowie elektronisch (E-Mail) erfolgen. Im Fall einer Mitteilung in elektronischer Form muss das elektronische Dokument nach § 87a Abs 3 S 1 u 2 AO mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetzt versehen sein.

Die Voraussetzungen der Nr 1 und Nr 2 entsprechen den bislang geltenden Grundsätzen für die erneute Ausübung des Wahlrechts (vgl Ettlich in Blümich, § 26 EStG Rz 107ff, 145. Aufl).

Darüber hinaus wird die Änderung der Veranlagungsart wirksam, wenn der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten ESt entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden ESt, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist (§ 26 Abs 2 S 4 Nr 3 EStG). Daher kann eine Veranlagungsänderung nur dann erfolgen, wenn sich die ESt-Festsetzung für beide Ehegatten zusammen genommen durch die Änderung der Veranlagungsart reduziert vgl Paintner, DStR 2011 1877.

Aus der Sicht des FA wird durch die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis vereinfacht. Es entfallen fehleranfällige und die Bearbeitung verlängernde, zusätzliche manuelle und maschinelle Arbeitsschritte. Zudem wurde eine sprachliche Bearbeitung der Vorschrift vorgenommen. Dies soll insb dazu dienen, die Vorschrift für die Rechtsanwender und damit auch den StPfl verständlicher zu gestalten (BR-Drucks 54/11 v 04.02.2011, 53).

ME ist eine Vereinfachung zu Gunsten der StPfl aus der neuen Regelung nicht ersichtlich, sondern im Gegenteil eine deutliche Schlechterstellung, denn nach bis VZ 2012 geltender Rechtslage in Bezug auf das Veranlagungswahlrecht bestanden Änderungsmöglichkeiten bis zum Abschuss der mündlichen Verhandlung vor dem FG bzw bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung; zur Kritik an der Regelung vgl Seeger, DB 2011, 266.

 

Rn. 71–73

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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