Rn. 101

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wem als Rechtsnachfolger die nachträglichen Einkünfte zugeflossen sind, richtet sich allein danach, wer zivilrechtlich Inhaber des erfüllten Anspruchs ist. In Erbschaftsfällen ist dies der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und nicht ein Vermächtnisnehmer. Dieser hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BG). Deshalb sind Einnahmen selbst dann dem Erben als Rechtsnachfolger zuzurechnen, wenn der Testamentsvollstrecker sie zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet (BFH vom 24.01.1996, X R 14/94, X R 14/94, BStBl II 1996, 287).

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