Rn. 46

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass der zentralen Stelle die Leistung mitgeteilt wird (§ 22a Abs 3 EStG). Diese Verpflichtung gilt für jede Rentenbezugsmitteilung, die der zentralen Stelle übermittelt wird. Auf welche Art und Weise die Unterrichtung stattzufinden hat, wird den der mitteilungspflichtigen Stelle nicht vorgeschrieben. Dies kann zB im Rahmen eines Rentenbescheids, einer Rentenanpassungsmitteilung, einer sonstigen Leistungsmitteilung oder einer Mitteilung nach § 22 Nr 5 S 7 EStG erfolgen (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 112). Eine Verpflichtung zur Übermittlung auch des Inhalts der Rentenbezugsmitteilung (Höhe und Rechtsgrund der Leistungen) besteht nach dem Wortlaut des § 22a Abs 3 EStG nicht.

Unabhängig von der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs 3 EStG besteht für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen iSd § 80 EStG eine zusätzliche Mitteilungspflicht nach § 22 Nr 5 S 7 EStG. Danach haben diese Anbieter den StPfl den Betrag der im abgelaufenen Kj zugeflossenen Leistungen iSd § 22 Nr 5 S 1–3 EStG in Fällen des erstmaligen Bezugs, der schädlichen Verwendung gefördertem Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs 1 EStG) und der Änderung der im Kj auszuzahlenden Leistungen jeweils gesondert mitzuteilen.

Die Änderung des § 22a Abs 3 EStG ab dem 01.01.2017 beinhaltet lediglich eine Anpassung an den in § 93c AO verwendeten Begriff "mittellungspflichtige Stelle" (Nacke in Brandis/Heuermann, § 22a EStG Rz 17 (Februar 2023)).

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