Rn. 282

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei den durchlaufenden Geldern und dem Auslagenersatz handelt es sich um Beträge, die ein ArbN vom ArbG erhält, um sie für ihn auszugeben, oder die er erhält, weil er sie für den ArbG ausgegeben hat. Diese Beträge sind lediglich ein Vermögensausgleich der für den ArbG getätigten Aufwendungen, s BFH BStBl II 2006, 473. Sie sind grundsätzlich gemäß § 3 Nr 50 EStG steuerfrei, im Grunde aber liegen keine steuerbaren Einnahmen vor; Bergkemper in H/H/R, § 3 Nr 50 EStG Rz 1 (Oktober 2019); Giloy, FR 1979, 554f.

 

Rn. 283

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Während der Arbeitslohn und die Aufwandsentschädigungen in erster Linie dazu bestimmt sind, die eigenen Aufwendungen des ArbN zu decken, wenn diese vielleicht auch mittelbar im Interesse des ArbG liegen mögen, stehen bei den durchlaufenden Geldern und dem Auslagenersatz die Zwecke des ArbG im Vordergrund, an denen der ArbN selbst kein unmittelbares eigenes Interesse hat. Die Ausgabe geschieht durch den ArbN nach Art eines Boten oder eines Vertreters des ArbG. Es handelt sich bei den durchlaufenden Geldern mehr um fremde Gelder (Vorschüsse) iSd §§ 669, 667 BGB oder beim Auslagenersatz um Anspruch auf Ersatz bereits verauslagter Gelder nach den §§ 670, 675 BGB.

Sobald jedoch ein nicht unerhebliches eigenes Interesse des ArbN an den Aufwendungen anzunehmen ist, kommen durchlaufende Gelder (Auslagenersatz) nicht in Betracht, und zwar dann auch nicht, wenn die Zahlungen des ArbG in die Form von durchlaufenden Geldern (Auslagenersatz) gekleidet sind. Nach ständiger Rspr, vgl schon BFH BStBl III 1954, 79; 1956, 281; 1959, 230; 1966, 607; BStBl II 1976, 231 müssen die Aufgaben ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend durch Belange des ArbG bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sein; auch Offerhaus, BB 1982, 978.

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