Rn. 510

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Werden mehrere betriebliche Einheiten oder daneben WG des PV veräußert, können die Parteien sowohl einen Gesamtkaufpreis vereinbaren als auch mehrere Einzelkaufpreise. Bei einem Gesamtkaufpreis oder wenn die Einzelkaufpreise steuerlich nicht anzuerkennen sind, ist der gesamte Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (PV) bzw Teilwerte (BV) aufzuteilen (BFH v 17.09.2009, IV B 82/08, BFH/NV 2010, 50; FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16; FG Nds v 19.06.2013, 4 K 12 052/07; FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 270 (38. Aufl)). Das kann insb von Bedeutung sein, wenn im BV Anteile an KapGes enthalten sind, deren Veräußerung nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG steuerbegünstigt ist, weil der auf sie entfallende Kaufpreis zu 40 % steuerfrei ist; ist der für sie vereinbarte Einzelkaufpreis unangemessen hoch, ist die Aufteilung nach § 42 AO zu korrigieren, worauf sich allerdings, im umgekehrten Fall (Kaufpreis für KapGes-Anteile zu niedrig), der Veräußerer nicht berufen kann (BFH v 07.05.2014, VIII B 110/13, BFH/NV 2014, 1886). Auch beim Verkauf mehrerer betrieblicher Einheiten ist für jede Einheit der Kaufpreis und der hiervon abzuziehende Wert des BV gesondert zu ermitteln (BFH v 20.12.1988, VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630). Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende und daher zu korrigierende Aufteilung kommt dort in Betracht, wo die Aufteilung nicht von gegenläufigen Interessen der Vertragspartner getragen wird und vor allem Steuerspargründe die Aufteilung geprägt haben (FG Nds v 19.06.2013, 4 K 12 052/07).

 

Rn. 511

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird ein Betrieb veräußert, der zeitweilig als steuerlich irrelevanter Liebhabereibetrieb, zeitweilig als steuerlich relevanter Betrieb geführt wurde, sind die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festzustellen, so dass der Veräußerungspreis nur den Wertveränderungen während der steuerlich relevanten Betriebszeit gegenübergestellt wird (BFH v 11.05.2016, X R 15/15, BStBl II 2017, 112).

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