Dennisen/Frankus, Kein Untergang von § 15a EStG-Verlusten durch Vorgänge iSd § 8c KStG und § 8d KStG?, DB 2017, 443;

Dennisen/Otto, Kein Untergang eines verrechenbaren Verlusts iSd § 15a EStG nach § 8c KStG, Anmerkung zu FG Köln vom 28.20.2021, Ubg 2022, 93.

Verwaltungsanweisung:

BMF vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 (Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)).

 

Rn. 50a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

 

Beispiel (aus Dennisen/Frankus, DB 2017, 443):

Die A-GmbH ist als Kommanditistin vermögensmäßig iHv 100 % an der AB-GmbH & Co KG beteiligt. Einzige Komplementärin mit einer vermögensmäßigen Beteiligung iHv 0 % ist die B-GmbH.

Die A-GmbH verfügt bei der AB-GmbH & Co KG über ein negatives Kapitalkonto iHv 100. Gleichzeitig bestehen für die A-GmbH §-15a-EStG-Verluste iHv ebenfalls 100.

An der A-GmbH ist der A iHv 100 % beteiligt. Im Jahr 01 überträgt A 51 % der Anteile an der A-GmbH auf den B. Im Jahr 02 veräußert die A-GmbH ihren KG-Anteil an einen Dritten.

Nach Auffassung der FinVerw (BMF vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 Rz 62; zuvor BMF vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736 Rz 2) gehen gemäß § 8c S 2 KStG durch die 51 %ige Übertragung der Anteile an der A-GmbH die nach § 15a EStG verrechenbaren Verluste der AB-GmbH & Co KG verloren. Veräußert die A-GmbH im Jahr 02 ihren KG-Anteil an der AB-GmbH & Co KG, entsteht allein durch die Auflösung des negativen Kapitalkontos ein stpfl Ertrag iHv 100. Dem stehen aufgrund des gemäß § 8c Abs 1 KStG schädlichen Beteiligungserwerbs (Mantel) im Jahr 01 keine verrechenbaren §-15a-EStG-Verluste gegenüber, sodass es zu einer KSt-Belastung auf Ebene der A-GmbH kommt.

Dagegen Dennisen/Frankus, DB 2017, 443 und Dennisen/Otto, Ubg 2022, 93; ebenso Brandis in Brandis/Heuermann, § 8c KStG Rz 24, EL 165, mit überzeugenden Argumenten aufgrund teleologischer sowie historischer Auslegung des § 8c KStG. Unter anderem müsste der Anteilserwerber die in der Vergangenheit erzielten Verluste in Form des negativen Kapitalkontos nachversteuern, obwohl sich diese Verluste zu keinem Zeitpunkt steuerlich ausgewirkt haben, weil ihm keine verrechenbaren Verluste mehr zur Verfügung stünden. Das steuerliche Einkommen des Erwerbers würde sich somit erhöhen, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wäre; und auch FG Köln vom 28.10.2021, 1 K 2563/17, nrkr, Az BFH IV R 27/21.

 

Rn. 51

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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