Rn. 320e

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine personelle Verflechtung kann in Fällen, in denen der Anteilsbesitz der die Besitz-PersGes beherrschenden "Personengruppe" dieser in der Betriebs-GmbH keine einfache Stimmenmehrheit gewährt, durch Stimmrechtsvollmachten bewusst hergestellt werden: s Woerner, DStR 1986, 735, 740. Auch eine jederzeit widerrufliche Vollmacht für den von § 181 BGB befreiten Gesellschafter-Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Besitz-PersGes, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ohne weiteres seinen nicht zur Beherrschung ausreichenden Minderheitsanteil an der Betriebs-GmbH auf über 50 % bis zu 98 % zu erhöhen – gilt grundsätzlich bis zum Widerruf durch den Erben (§ 168 BGB) –, steht bis zum tatsächlichen Widerruf der beherrschenden Stellung des Klägers in der GmbH nicht entgegen und reicht als Beweisanzeichen für eine personelle Verflechtung: BFH vom 29.01.1997, BStBl II 1997, 437.

Räumt umgekehrt ein Mehrheits-Gesellschafter der Betriebs-GmbH an seinen Geschäftsanteilen einem Dritten – hier seiner Ehefrau für die Dauer von 12 Jahren – einen Nießbrauch und eine Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte bei der Betriebs-GmbH nebst Geschäftsführerstellung ein, bleibt er dennoch Träger der Mitgliedschaftsrechte und damit die personelle Verflechtung erhalten, weil eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht wegen § 47 Abs 3 GmbHG zivilrechtlich unwirksam wäre und bei einer widerruflichen Stimmrechtsvollmacht der Widerruf aus wichtigem Grund stets zulässig bliebe; zudem erhielt der Gesellschafter Handlungsvollmacht: BFH BFH/NV 2009, 1647; FG Nds vom 02.09.2008, EFG 2009, 2022 rkr.

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