Rn. 262

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die von dem Abzugsverbot erfassten Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen liegen nur vor, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 12 Nr 4 EStG Alt 3). Es muss sich bei den Auflagen oder Weisungen um strafähnliche Sanktionen handeln, die die Aufgabe haben, Genugtuung für begangenes Unrecht zu schaffen. Sie müssen ein der Geldstrafe vergleichbares Übel darstellen. Dazu gehören insb Auflagen oder Weisungen, die Zahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung anordnen (BFH VIII R 21/11, BFH/NV 2015, 191; BFH VI R 47/06, BStBl II 2009, 151). Bei der Bemessung solcher Leistungen steht nicht die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, sondern die Person des Täters im Vordergrund. Aufgrund der Täterbezogenheit können die Aufwendungen auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Straftat in einem Veranlassungszusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht (BFH VIII R 21/11, BFH/NV 2015, 191; BFH VIII R 89/86, BStBl II 1992, 85; BFH VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845).

 

Rn. 263

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nicht von dem Abzugsverbot erfasst sind Auflagen oder Weisungen, die nur der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (H 9.1 LStH 2021 "Geldauflagen"). Solche Auflagen oder Weisungen können nur angeordnet werden, soweit dem Tatopfer dem Grunde und der Höhe nach ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht. Sie werden auf den zivilrechtlichen Schadensersatz angerechnet. Derartige Zahlungen sind nach den allg Grundsätzen als BA/WK abzugsfähig (BFH VI R 37/06, BStBl II 2010, 111).

 

Rn. 264

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Auflagen oder Weisungen iSd § 12 Nr 4 EStG werden entweder durch ein Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt oder schon vor der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts erteilt. Die Abgrenzung, ob eine Auflage oder Weisung eine strafähnliche Sanktion ist oder der Wiedergutmachung des Schadens dient, ist anhand des Inhalts der verhängten Auflage oder Weisung und anhand der objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (BFH VI R 47/06, BStBl II 2009, 151; BFH VIII B 117/03, BFH/NV 2005, 1110).

 

Rn. 265

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Folgende Auflagen oder Weisungen haben strafähnlichen Charakter (vgl BFH VIII R 21/11, BFH/NV 2015, 191; BFH VI R 47/06, BStBl II 2009, 151; BFH VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845; BFH IV R 260/84, BStBl II 1986, 518; H 12.3 EStH 2020 "Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen"):

  • Auflagen oder Weisungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Einstellung eines Verfahrens vor Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten (§ 153a Abs 1 S 1 StPO) oder während des Strafverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 153a Abs 2 S 1 StPO), wenn die Auflage oder Weisung dahingehend lautet,

  • Auflagen oder Weisungen im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die Auflage oder Weisung darauf gerichtet ist,

Die Genugtuungsfunktion dieser Auflagen entfällt auch nicht durch die Einschränkung in § 56b Abs 2 S 2 StGB, das die Auflagen nur zu erteilen sind, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

  • Auflagen oder Weisungen im Zusammenhang mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, wenn die Auflage oder Weisung darauf lautet,

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