Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Liegt für den getätigten Erhaltungsaufwand (bei HK Sonder-AfA gemäß § 7i EStG) eine denkmalrechtliche Anerkennungsbescheinigung vor, besteht die Möglichkeit des Sofortabzugs oder der Verteilung auf bis zu 5 Jahre nach § 11b EStG.

Verhältnis zu § 6 Abs 1 Nr 1a EStG: § 6 EStG ist eine Bewertungsvorschrift, die für Erhaltungsaufwendungen in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG eine Umqualifizierung zu HK vornimmt. § 7i EStG befasst sich mit der Frage der erhöhten Abschreibung von HK und wurde als Spezialregelung zur Abschreibung nach § 7 EStG eingeführt. § 11b EStG schafft für Erhaltungsaufwendungen (lediglich) ein Wahlrecht zur Abweichung vom Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG. Demzufolge qualifiziert § 6 EStG die Art der Aufwendungen, während die §§ 7ff EStG und §§ 11ff EStG die Höhe der Abzugsfähigkeit – je nach Art der Aufwendung – regeln. Die §§ 7ff EStG und §§ 11ff EStG setzen eine bereits erfolgte Zurechnung der angefallenen Ausgaben zu den HK bzw Erhaltungsaufwendungen voraus (OFD Ffm vom 02.08.2012, S 2198b A-19-St 215; Götz, DStR 2012, 1217). § 6 Abs 1 Nr 1a EStG ist daher auch im Bereich der Subventionsvorschriften für Denkmalschutz und Städtebau anwendbar (s auch Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 381, 41. Aufl; Klein, DStR 2016,1399, 1401; Marx/Noack, DStR 2013, 173 mit Bsp; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11b EStG Rz 7; aA Götz, DStR 2011, 1016, 1017 und Wendt in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap 29a Rz 58, 42. Aufl: "§ 11b EStG ist das speziellere Gesetz und geht § 6 Abs 1 Nr 1a EStG vor").

Das bedeutet: § 11b EStG ist keine vorrangige Sonderregelung im Verhältnis zu § 6 Abs 1 Nr 1a EStG mit der Folge, dass die dort genannte 15 %-Grenze auch für Aufwendungen des § 11b EStG gilt.

 

Rn. 10a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 11b S 1 EStG sind Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler begünstigt, soweit sie nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (also neben dem Vorliegen eines Baudenkmals Erforderlichkeit der Maßnahmen und Abstimmung mit der in § 7i Abs 2 EStG aufgeführten Behörde) entsprechen den in § 7i EStG aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen (s Erläut zu § 7i (Handzik); zur Sonderregelung wegen der Flutkatastrophe s Rn 17). Wegen der "sinnvollen Nutzung" wird in § 11b S 3 EStG auf § 7i Abs 1 S 2 EStG verwiesen (auch s Rn 13). Zu Gebäudeteilen s Rn 12.

§ 11b EStG betrifft Baudenkmale im PV wie im BV (§ 4 Abs 8 EStG).

Für eigengenutzte Wohnungen, bei denen Erhaltungsaufwendungen nicht als WK oder BA geltend gemacht werden können, ist § 10f Abs 2 EStG anwendbar (Abzug wie Sonderausgaben).

Werden Gebäude, Gebäudeteile oder andere schutzwürdige Kulturgüter weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt § 10g EStG in Betracht. Hingegen sind Denkmalschutzaufwendungen weder dauernde Lasten noch ag Belastungen (BFH BFH/NV 1988, 636; FG D'dorf EFG 1995, 206, rkr zu ag Belastung).

 

Rn. 11

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In persönlicher Hinsicht gilt § 11b EStG für beschränkt und unbeschränkt StPfl, die Erhaltungsaufwand iSd Norm haben. Da (wie auch bei § 11a EStG, s Rn 2a) auf die Einkünfteerzielung abgestellt wird, können neben dem Eigentümer oder statt des Eigentümers auch Nutzungsberechtigte begünstigt sein, wenn und soweit sie entsprechenden Aufwand haben (also etwa der Vorbehaltsnießbraucher). Neben natürlichen Personen können auch kstpfl Personen von dem Wahlrecht Gebrauch machen. Bilanzierende StPfl haben die Zu- und Abrechnung außerbilanzmäßig vorzunehmen (hM, aA Hahn, DB 1990, 65, 67: RAP; auch s § 11a Rn 2a (Hildesheim)).

 

Rn. 12

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Begünstige Objekte sind

  • Gebäude und Gebäudeteile (7h Abs 3 EStG iVm § 11b S 3 EStG), die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale
  • oder gemäß § 11b S 2 EStG Teile eines denkmalgeschützten Ensembles (Gebäudegruppe oder Gesamtanlage) sind; hier gilt das Wahlrecht unter denselben Voraussetzungen wie bei S 1 des § 11b EStG. Zur Sonderregelung wegen der Flutkatastrophe s Rn 17.

Beim Ensembleschutz nach § 11b S 2 EStG kann die Vergünstigung nur für solche Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind – Aufwendungen für das Gebäudeinnere sind nicht begünstigt (Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 11b EStG Rz 12).

 

Rn. 13

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Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang

  • zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal (§ 11b S 1 EStG 1. Alt) oder
  • zu seiner sinnvollen Nutzung (§ 11b S 1 EStG 2. Alt) erforderlich sein.

Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn dadurch die Erhaltung der schützenswerten Substanz auf die Dauer gewährleistet ist (§ 7i Abs 1 S 2 EStG iVm § 11b S 3 EStG). Die Erhaltungsmaßnahmen müssen außerdem in Abstimmung mit der zuständigen Behörde oder Stelle (§ 7i Abs 2 EStG) vorgenommen worden sein.

 

Rn. 14

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