Rn. 701

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 7 EStG betrifft die Datenübermittlung für Beiträge zum Aufbau einer Altersversorgung und zur Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (private Basisrente) bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG gegenüber dem Anbieter und bestimmt, dass bei einer Übermittlung von Daten § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 4 AO idF ModernisierungsG v 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 nicht anwendbar sind.

§ 72a Abs 4 AO idF ModernisierungsG ordnet bei unrichtigen, unvollständigen und pflichtwidrig nicht übermittelten Daten eine Haftung des Übermittlers für die entgangene Steuer an.

Nach § 93c Abs 4 AO idF ModernisierungsG kann die FinBeh überprüfen, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre in § 93c Abs 4 AO idF ModernisierungsG näher bezeichneten Pflichten bei der Datenübermittlung erfüllt hat.

Der Gesetzgeber hat mit § 10 Abs 2a S 7 EStG für den Bereich der Basisrente auf die Einführung einer Haftung und eines Prüfdienstes (vorerst) entsprechend der bisherigen Rechtslage verzichtet (BT-Drucks 18/7457, 95).

 

Rn. 702

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 8 EStG betrifft die Datenübermittlung bei Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) und regelt zwei Abweichungen von den allg Regelungen in § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 4 AO. Im Übrigen finden die Vorschriften der AO Anwendung (vgl BT-Drucks 18/7457, 95).

 

Rn. 703

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 8 Nr 1 EStG bestimmt, dass – abweichend von § 72a Abs 4 AO und von § 93c Abs 4 AO – nicht die zuständige FinBeh, sondern, wie bisher, das BZSt auch ab dem 01.01.2017 zuständig ist, da bei dem Bescheinigungsverfahren "Kranken- und Pflegeversicherung" bereits beim BZSt ein entsprechender Prüfdienst installiert ist (BT-Drucks 18/7457, 95).

 

Rn. 704

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2a S 8 Nr 2 EStG knüpft an die in § 72a Abs 4 AO geregelte Haftung des Datenübermittlers an und bestimmt, dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Übermittlung unzutreffender Beiträge und bei pflichtwidrig nicht übermittelten Daten sich der Haftungsbetrag bei der Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG nicht nach der entgangenen Steuer bemisst, sondern, wie bisher, 30 % des zu hoch ausgewiesenen Betrages beträgt, sofern die Steuer vom StPfl nicht nacherhoben werden kann. Der Haftungsbetrag für die entgangene Steuer beträgt pauschal 30 % des zu hoch ausgewiesenen Betrages und ist nach dem Wortlaut der Regelung, wie bisher, unabhängig von den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen (vgl Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 170). Zuständig für die Festsetzung und Erhebung des Haftungsbetrags ist nach § 10 Abs 2a S 8 Nr 1 EStG das BZSt (BT-Drucks 18/7457, 95).

 

Rn. 705–709

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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