Rn. 712

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Vorsorgeaufwendungen, die der StPfl über die jeweiligen Höchstbeträge des § 10 Abs 3 4 EStG hinaus aufgebracht hat, können, wie bisher, auch nach dem BürgerentlastungsG Krankenversicherung nicht als ag Belastung (§§ 33ff EStG) steuermindernd berücksichtigt werden.

Nach der st Rspr des BFH ist es nicht möglich, bei beschränkt abzugsfähigen SA den die Höchstbeträge übersteigenden Teil der Ausgaben als ag Belastung zu berücksichtigen, da § 10 EStG die steuerliche Berücksichtigung der dort bezeichneten Ausgaben abschließend regelt (BFH BStBl II 1977, 154; s auch BFH BStBl II 2001, 338). Zudem bestimmt § 33 Abs 2 S 2 EStG ausdrücklich, dass Aufwendungen, die zu den SA gehören, nicht als ag Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden können, sofern es sich nicht um Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 7 u 9 EStG handelt (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und Schulgeld).

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