Rn. 731

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Übersteigen die vom StPfl geleisteten Beiträge für seine Basiskranken- und Basispflegeabsicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3) den Höchstbetrag von 2 800 EUR/1.900 EUR, sind nach § 10 Abs 4 S 4 EStG die Beiträge für die Basisabsicherung in voller Höhe als SA zum Abzug zuzulassen. Eine betragsmäßige Deckelung auf die Höchstbeträge gemäß § 10 Abs 4 S 1–3 EStG erfolgt nicht. Daneben ist in diesen Fällen allerdings ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen zu sonstigen Versicherungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG) nicht möglich.

 

Beispiele:

(1)

S ist selbstständig tätig und privat versichert. Er zahlt für seine Basiskranken- und Basispflegeversicherung jährlich 5 000 EUR sowie 500 EUR für Wahlleistungen. Ferner zahlt er 700 EUR für eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung.

Die gesamten Vorsorgeaufwendungen iHv 6 200 EUR übersteigen den Höchstbetrag von 2 800 EUR. Daher sind die Beiträge zur Basiskranken- und Basispflegeversicherung iHv 5 000 EUR als SA abzuziehen (Mindestansatz).

(2)

S zahlt neben den oben angegebenen Versicherungsbeiträgen für seine Basiskranken- und Basispflegeversicherung jährlich nur 2 000 EUR.

Von den gesamten Vorsorgeaufwendungen iHv 3 200 EUR sind 2 800 EUR (Höchstbetrag) als SA zum Abzug zuzulassen, da die Beiträge zur Basiskranken- und Basispflegeversicherung den Höchstbetrag nicht übersteigen.

 

Rn. 732

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4 S 4 EStG ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Beiträge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen, Kapitallebensversicherungen oder zu sonstigen Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, da es sich bei den gezahlten Beiträgen zu diesen Versicherungen nicht um existenziell notwendige Aufwendungen der Daseinsvorsorge handelt, die iRd subjektiven Nettoprinzips steuermindernd zu berücksichtigen wären (BFH BStBl II 2015, 1043; aA Neufang, Stbg 2013, 207).

Die Zuordnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG zu den unbeschränkt abziehbaren SA wäre allerdings rechtspolitisch wünschenswert, um für alle StPfl gleichermaßen einen sinnvollen Anreiz zu schaffen, sich zusätzlich gegen andere Lebensrisiken abzusichern. Nach der bestehenden Regelung können vor allem für ArbN mit kleinen und mittleren Einkommen sonstige Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG berücksichtigt werden. Mit steigendem Arbeitseinkommen und damit idR verbundenen steigenden Krankenversicherungsbeiträgen verringert sich jedoch das für sonstige Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG zur Verfügung stehende Abzugsvolumen, und zwar bis die sonstigen Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG faktisch vom SA-Abzug ausgeschlossen sind (vgl BT-Drucks 16/13429, 44). Dies ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden.

 

Rn. 733

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 4 S 4 EStG gilt auch für zusammen veranlage Ehegatten (§ 26b EStG). Übersteigen die von zusammen veranlagten Ehegatten geleisteten Beiträge für ihre Basisabsicherung in der Summe den gemeinsamen Höchstbetrag, sind diese Beiträge in voller Höhe als SA zu berücksichtigen, wobei auch in diesen Fällen daneben ein zusätzlicher Abzug von Beiträgen nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG ebenfalls nicht möglich ist (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 130).

 

Rn. 734

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wird von Ehegatten die Einzelveranlagung gemäß § 26a EStG gewählt, ist der Mindestansatz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Die Ehegatten können jedoch nach § 26a Abs 2 S 2 EStG übereinstimmend beantragen, ihre Aufwendungen bei ihnen jeweils zur Hälfte als SA abzuziehen. Andernfalls ist für die Berechnung des Mindestansatzes bei jedem Ehegatten der von ihm als Versicherungsnehmer geleistete Beitrag zur Basisabsicherung anzusetzen (vgl BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 131).

Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Mindestansatzes gemäß § 10 Abs 4 S 4 EStG bei Lebenspartnern (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 131f).

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