Rn. 551

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Entsprechend ihrer Zweckausrichtung müssen Versorgungsleistungen grundsätzlich auf die Lebenszeit des Empfängers angelegt sein (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 56). § 10 Abs 1a Nr 2 EStG setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um lebenslange Versorgungsleistungen handelt.

Damit können wiederkehrende Leistungen, die für eine Mindestzeit zu erbringen sind (sog Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten oder dauernde Lasten) sowie wiederkehrenden Leistungen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten oder dauernde Lasten) nicht als SA abgezogen werden (vgl BFH v 10.04.2014, BFH/NV 2014, 1045; kritisch hierzu Risthaus, DB 2010, 803). Insoweit handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 56).

 

Rn. 552

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wiederkehrende Leistungen sind auch dann gegeben, wenn sie nach ihrer Vereinbarung tatsächlich nicht wiederholt erbracht werden, weil zB der Rentenberechtigte nach der ersten Zahlung verstirbt.

Für einen Abzug als Versorgungsleistungen ist nicht Voraussetzung, dass die Zahlungen während ihrer Dauer in gleicher Höhe zu leisten sind. Auch im Zeitablauf schwankenden Leistungen können in vollem Umfang als Versorgungsleistungen abgezogen werden, wenn die Änderung der Höhe der Zahlungen nicht auf einem neuen Rechtsgrund beruht, sondern bereits im ursprünglichen Übergabevertrag enthalten war (vgl FG BdW v 21.03.2016, EFG 2016, 1089).

 

Rn. 553

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Versorgungsleistungen können aber auch – zumindest teilweise – einmalige Leistungen sein. So ist auch der Abzug von (angemessenen) Beerdigungs- und Grabmal- und -pflegekosten als Versorgungsleistungen zulässig, sofern diese im Übergabevertrag vereinbart wurden und der Vermögensübernehmer nicht der Alleinerbe des Vermögensübergebers ist (vgl H 10.3 EStH 2018; BFH v 19.01.2010, BStBl II 2011, 162; BFH v 19.01.2010, BStBl II 2010, 544; BFH v 15.02.2006, BStBl II 2007, 160; zweifelnd, ob die Rspr auch noch nach 2007 gilt Krüger in Schmidt, § 10 EStG Rz 147 "Beerdigungskosten"). Der BFH lässt sich bei dieser Einschränkung vom materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip zwischen der Abziehbarkeit einerseits und der Steuerbarkeit der Leistungen andererseits leiten. Sofern der Vermögensübernehmer Erbe des Vermögensübergebers wird, ist diese Korrespondenz nicht gewährleistet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge