Rn. 287

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

KiSt sind nur Zahlungen, die die gemäß Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 Weimarer Reichverfassung (WRV) als Körperschaften des öffentlich Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erheben. Die Anerkennung gezahlter KiSt als SA kann von diesem innerdeutschen Rechts- und Verfassungszustand nicht gelöst werden (BFH BStBl II 1975, 708).

§ 10 Abs 1 Nr 4 Hs 1 EStG erfasst allerdings nicht nur inländische Körperschaften. KiSt-Zahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat belegen sind und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind ebenfalls als SA abziehbar (BMF BStBl I 2010, 1311).

Die anerkannten Religionsgemeinschaften sind in der Anlage zu BMF v 16.11.2010, BStBl I 2010, 1311 aufgelistet. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in einem EU-Staat oder EWR-Staat ansässig sind, jedoch nicht in der Anlage des oa BMF-Schreibens aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen (BMF BStBl I 2010, 1311). Im Übrigen können Zahlungen an ausländische Religionsgesellschaften nicht als SA abgezogen werden (vgl BFH BStBl II 1975, 708).

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