BMF, 16.11.2010, IV C 4 - S 2221/07/0004 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der ausschließlich Kirchensteuer an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst war, nicht mehr festgehalten.

Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, sind als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar. Hierzu wird auf die Auflistung der übrigen EU-/EWR-Staaten, die Kirchensteuer erheben (Stand: 14.10.2010), in der beigefügten Anlage verwiesen. Soweit Religionsgemeinschaften zwar in den aufgeführten EU/EWR-Staaten ansässig, jedoch nicht in der Anlage aufgeführt sind, sind für die fiktive Einordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die zuständigen Innen- oder Kultusbehörden einzubeziehen.

Dieses Schreiben ist ab sofort auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Übersicht über EU-/EWR-Staaten, in denen Kirchensteuer im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG erhoben wird (Stand 14.10.2010)

EU-/EWR-Staat Name der nationalen Kirchensteuer Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Dänemark Kirkeskat Evangelisch-lutherische Staatskirche – Folkekirken
Finnland Kirkollisvero/Kyrkoskatt Evangelisch-lutherische und orthodoxe Staatskirche
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 1311

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