Rn. 721
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG gehören StPfl, die Einkünfte iSd § 22 Nr 4 EStG beziehen, wie zB Versorgungsbezüge, die aufgrund des AbgeordnetenG oder des EuropaabgeordnetenG gezahlt werden, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden G der Länder gezahlt werden. § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG erfasst somit insb
- Bundestagsabgeordnete,
- Landtagsabgeordnete,
- Abgeordnete des Europaparlaments (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 69).
Nicht zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG gehören zB
- ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,
- kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 70).
Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG ist allerdings nur vorzunehmen, wenn der StPfl zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem AbgeordnetenG, dem EuropaabgeordnetenG oder entsprechender G der Länder erwirbt, § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG.
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