Rn. 721

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG gehören StPfl, die Einkünfte iSd § 22 Nr 4 EStG beziehen, wie zB Versorgungsbezüge, die aufgrund des AbgeordnetenG oder des EuropaabgeordnetenG gezahlt werden, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden G der Länder gezahlt werden. § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG erfasst somit insb

Nicht zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG gehören zB

Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG ist allerdings nur vorzunehmen, wenn der StPfl zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem AbgeordnetenG, dem EuropaabgeordnetenG oder entsprechender G der Länder erwirbt, § 10 Abs 3 S 3 Nr 2 EStG.

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