Rn. 474
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zu den unentgeltlich eingeräumten wiederkehrenden Leistungen zählen sowohl die Unterhaltsleistungen als auch die Versorgungsleistungen. Ihre Unterscheidung ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die sog Unterhaltsrente als Zuwendung iSd § 12 Nr 2 EStG vom SA-Abzug nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG ausgeschlossen ist (Vorrangigkeit des § 12 Nr 2 EStG vor § 10 Abs 1a Nr 2 EStG).
Rn. 475
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Unter § 12 Nr 2 EStG fallen wiederkehrende Leistungen an eine gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, und zwar auch dann, wenn sie auf einer besonderen Vereinbarung beruhen. Ausreichend ist das Vorliegen einer potenziellen gesetzlichen Unterhaltspflicht, also ohne Rücksicht darauf, ob aufgrund von Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Beteiligten tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH v 24.02.1961, BStBl III 1961, 188; BFH v 13.07.1973, BStBl II 1973, 776; BFH v 18.10.1974, BStBl II 1975, 502).
Rn. 476
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Begünstigte Versorgungsleistungen liegen nur dann vor, wenn die speziellen Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG erfüllt werden.
Rn. 477–479
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
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