Rn. 1

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Optionen sind bedingte Termingeschäfte, bei welchen der Käufer der Option berechtigt ist, gegen Zahlung einer Optionsprämie

  • innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder
  • zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option)

von dem Verkäufer der Option (Stillhalter) die Abnahme oder den Verkauf eines Basiswerts (underlying) – Aktien, Anleihen, Edelmetalle, Währungen, Indizes – zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegten Basispreis oder einen Differenzausgleich zu verlangen; Gegensatz: s "Futures" (unbedingte Rechtsgeschäfte).

 

Rn. 2

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Es werden folgende Arten von Optionen unterschieden: Call (Kaufoption), Put (Verkaufsoption); Käuferposition "Long", Verkäuferposition "Short". Hieraus ergeben sich vier Grundpositionen:

  • Long Call: Kauf einer Kaufoption
  • Short Call: Verkauf einer Kaufoption
  • Long Put: Kauf einer Verkaufsoption
  • Short Put: Verkauf einer Verkaufsoption
 

Rn. 3

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Darüber hinaus ist an der Eurex auch der standardisierte Abschluss eines sog Kombinationsgeschäfts, dh einer Kombination von jeweils zwei Grundgeschäften in einem Abschluss möglich. Zu unterscheiden sind:

  • "spreads": gleichzeitiger Kauf und Verkauf von Optionen der gleichen Serie, aber mit unterschiedlichem Basispreis und/oder Verfalldatum;
  • "straddles": gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert, Basispreis und Verfalldatum;
  • "strangles": gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert und Verfalldatum, aber unterschiedlichem Basispreis.
 

Rn. 4

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Kauf einer Kaufoption (Long Call)

Die gezahlten Optionsprämien sind AK des Käufers für das WG "Optionsrecht". Beim Erwerb der Option anfallende Bankspesen, Provisionen und andere Transaktionskosten sind Teil der AK.

 

Rn. 5

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Übt der Inhaber der Kaufoption die Kaufoption aus und wird der Basiswert geliefert, gehören die AK und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den AK des Basiswerts.

 

Rn. 6

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Erhält der Inhaber anstelle des Basiswertes einen Barausgleich, liegen Kapitaleinkünfte iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG vor. Die AK und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind bei der Ermittlung des Gewinns gemäß § 20 Abs 4 S 5 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 21 und 22).

 

Rn. 7

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Verkauf einer Kaufoption (Short Call)

Veräußert der Inhaber die Kaufoption, erzielt er Kapitaleinkünfte iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst. b EStG. Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung mit Closing-Vermerk. Gewinn oder Verlust gemäß § 20 Abs 4 S 1 EStG ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den AK der Kaufoption und der aus dem glattstellenden Abschluss des Stillhaltergeschäfts erzielten Optionsprämie. Für einen Verlust aus der Veräußerung einer Kaufoption ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 5 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 24 mit Beispiel).

 

Rn. 8

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Stillhalter erhält die Optionsprämie für eine Bindung und die Risiken, die er durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingeht. Die Optionsprämie stellt bei ihm ein Entgelt iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG dar (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 25).

 

Rn. 9

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Übt der Inhaber die Kaufoption aus und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt beim Stillhalter ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vor, wenn der Basiswert ein WG iSd § 20 Abs 2 EStG (zB Aktie) ist. Die vereinnahmte Optionsprämie, die nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG zu versteuern ist, wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt. Hat der Sillhalter einen Barausgleich zu leisten, ist dieser als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG zu berücksichtigen. Für einen Verlust aus einem geleisteten Barausgleich ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 5 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 26).

 

Rn. 10

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Kaufoption entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) iSd § 20 Abs 4 S 5 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Kaufoption vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwertes verfällt (Kaufoption mit Knock-out Charakter; s "Knock-out-Optionsschein"). Für einen Verlust aus dem wertlosen Verfall einer Kaufoption ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 5 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Rz 27).

 

Rn. 11

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Kauf einer Verkaufsoption (Long Put)

Die gezahlten Optionsprämien sind AK des Käufers für das WG "Optio...

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