Rn. 1315
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bei Optionsgeschäften erwirbt der Käufer der Option vom Verkäufer (auch "Stillhalter" genannt) gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl von Basiswerten (zB Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem vorab festgelegten Basispreis
- vom Verkäufer der Option zu kaufen, insbesondere bei der Spekulation auf einen steigenden Kurs (Kaufoption oder "call") oder
- an ihn zu verkaufen, wenn der Anleger mit fallenden Kursen rechnet (Verkaufsoption oder "put").
Neben Aktien können auch festverzinsliche Wertpapiere, Fremdwährungen, andere Termin- bzw Optionsgeschäfte oder Indizes (zB DAX, EuroStoxx) Gegenstand eines Optionsgeschäfts sein. Der Verkäufer muss die Basiswerte liefern oder abnehmen, wenn der Käufer sein Optionsrecht ausübt. Ist eine Abnahme oder Lieferung nicht möglich (zB bei Indexzertifikaten), muss der Optionsgeber einen Barausgleich leisten.
Das Optionsgeschäft kann folgendermaßen beendet werden:
- Der Käufer übt die Option aus.
- Das Optionsrecht verfällt durch Zeitablauf (keine Ausübung innerhalb der Optionsfrist).
- Die Option wird verkauft oder "glattgestellt". Dh: Der Optionsnehmer trennt sich vorzeitig von der eingegangenen Option und verwirklicht den dann gültigen wirtschaftlichen Wert durch ein Gegengeschäft. An der EUREX gehandelte Optionen können jederzeit glattgestellt werden (s IWW 2005, 18).
Die bei Optionsgeschäfte vereinnahmte Optionsprämie unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG (dazu s Rn 1050).
Die Beendigung des Optionsgeschäfts hat für den Anleger folgende steuerrechtliche Folgen:
- Übt der Optionsnehmer die Option aus und wird ein Barausgleich geleistet, so ist der Gewinn nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG der Besteuerung zu unterwerfen (dazu s Rn 1308f).
- Der Verfall führt zu einem Verlust nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG (dazu s 1308).
- Sowohl der Verkauf als auch die Glattstellung der Option unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EStG.
Zu der Thematik s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 11–35 mit Beispielen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen