Rn. 1315

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei Optionsgeschäften erwirbt der Käufer der Option vom Verkäufer (auch "Stillhalter" genannt) gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl von Basiswerten (zB Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem vorab festgelegten Basispreis

  • vom Verkäufer der Option zu kaufen, insbesondere bei der Spekulation auf einen steigenden Kurs (Kaufoption oder "call") oder
  • an ihn zu verkaufen, wenn der Anleger mit fallenden Kursen rechnet (Verkaufsoption oder "put").

Neben Aktien können auch festverzinsliche Wertpapiere, Fremdwährungen, andere Termin- bzw Optionsgeschäfte oder Indizes (zB DAX, EuroStoxx) Gegenstand eines Optionsgeschäfts sein. Der Verkäufer muss die Basiswerte liefern oder abnehmen, wenn der Käufer sein Optionsrecht ausübt. Ist eine Abnahme oder Lieferung nicht möglich (zB bei Indexzertifikaten), muss der Optionsgeber einen Barausgleich leisten.

Das Optionsgeschäft kann folgendermaßen beendet werden:

  • Der Käufer übt die Option aus.
  • Das Optionsrecht verfällt durch Zeitablauf (keine Ausübung innerhalb der Optionsfrist).
  • Die Option wird verkauft oder "glattgestellt". Dh: Der Optionsnehmer trennt sich vorzeitig von der eingegangenen Option und verwirklicht den dann gültigen wirtschaftlichen Wert durch ein Gegengeschäft. An der EUREX gehandelte Optionen können jederzeit glattgestellt werden (s IWW 2005, 18).

Die bei Optionsgeschäfte vereinnahmte Optionsprämie unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG (dazu s Rn 1050).

Die Beendigung des Optionsgeschäfts hat für den Anleger folgende steuerrechtliche Folgen:

Zu der Thematik s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt) Tz 11–35 mit Beispielen.

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