Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 01.07.2003; Aktenzeichen 99 IN 220/03)

AG Bonn (Entscheidung vom 27.06.2003; Aktenzeichen 99 IN 220/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen IX ZB 197/03)

 

Tenor

  • Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2003 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.6.2003 und 01.07.2003, Az. 99 IN 220/03, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.07.2003, wird zurückgewiesen.

  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist ein Buchhandelsunternehmen mit 300 Arbeitnehmern und Geschäftsfilialen in C., T., M., L., F., O. und I..

Am 26.6.2003 stellte der erst unmittelbar zuvor bestellte Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für diese und für die Schuldnerin wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebenen Erklärung beantragte er gleichzeitig die Anordnung der Eigenverwaltung. Hierzu gab der aus seiner langjährigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter dem Gericht bekannte Geschäftsführer in der zuvor mit diesem geführten Unterredung an, dass er keine Zeit für die Vorbereitung und schriftliche Ausarbeitung des Insolvenzantrages gehabt habe, da bereits für den Nachmittag die Räumung von Vorbehaltsware durch einen Großverlag drohe. Neben der somit gebotenen sofortigen Anordnung eines vorläufigen Vollstreckungsverbotes möge das Gericht auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verzichten, da diese die angestrebte Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren erheblich erschweren oder gar verhindern würde. Es sei beabsichtigt, das Unternehmen mit ihm als Geschäftsführer unter Erstellung eines inhaltlich derzeit noch unbestimmten Insolvenzplanes zu sanieren. Das mit der Umsetzung dieses Vorhabens erst am heutigen Tage begonnen worden sei, beruhe darauf, dass auf Seiten der Schuldnerin erst durch ein vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen G. & Z. am 15.6.2003 erstelltes Gutachten Kenntnis vom Vorliegen einer Überschuldung bestanden habe. Trotz seit längerem andauernder wirtschaftlicher Probleme sei dies für den Gesellschafter auch überraschend gewesen und daher nachfolgend einer weiteren Überprüfung unterzogen worden. Ferner wies der Geschäftsführer darauf hin, dass er zwar seit mehreren Jahren für die Schuldnerin insbesondere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse tätig gewesen sei, auf die unternehmerischen Entscheidungen jedoch keinen Einfluss habe nehmen können.

Sodann ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26.6.2003 die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung an und kündigte dem Geschäftsführer die Entscheidung über die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen für den nächsten Tag an.

Am Morgen des 27.6.2003 teilte eine Mitarbeiterin der Sparkasse C., einer Hauptgläubigerin und Hausbank der Schuldnerin, dem Gericht telefonisch mit, dass auf Veranlassung der Schuldnerin am Abend zuvor eine Überweisung zugunsten des Geschäftsführers X in Höhe von netto 250 000,- € erfolgt sei, wobei der Sparkasse weder der Geschäftsführerwechsel, noch die Stellung des Insolvenzantrags bekannt gegeben worden sei.

Nachfolgend bestellte das Gericht mit Beschluss vom 27.6.2003 Rechtsanwalt Dr. N. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an.

In der im weiteren Verlauf erfolgten telefonischen Nachfrage zur Geldüberweisung erklärte der Geschäftsführer X dem Gericht gegenüber zunächst, dass es sich um die nicht vom ihm veranlasste Anweisung auf eine vor mehr als 14 Tagen an die Schuldnerin gerichtete Rechnung gehandelt habe. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 29.6.2003 stellte er sodann klar, dass es sich um die Vorschussnote für seine Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt habe.

Am 1.7.2003 regte der vorläufige Insolvenzverwalter in einem persönlichen Gespräch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes an, da seiner Einschätzung nach zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eine sofortige eindeutige Zuweisung der Leitungskompetenz an ihn geboten sei. Anderenfalls sehe er sich insbesondere nicht in der Lage, die von den Warenlieferanten geforderten persönlichen Zahlungszusagen abzugeben., Zudem bestehe für die Vertragspartner wie auch für die Belegschaft eine nicht hinnehmbare Unsicherheit, wer nunmehr Ansprechpartner sei.

Mit Beschluss vom 1.7.2003 erließ das Gericht sodann ein allgemeines Verfügungsverbot.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 11.7.2003 wendet sich die Schuldnerin gegen die mit Beschluss vom 27.06.2003 erfolgte Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und die mit Beschluss vom 1.7.2003 erfolgte Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die getroffenen Anordnungen, insbesondere die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes, bei zutreffender Sachverhaltswürdigung weder geboten noch verhältnismäßig seien und zudem die für die Ver...

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