In dieser Zeile ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags einzutragen.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 7 GewStG nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG zu ermitteln. Diese Beträge können zwar regelmäßig aus der Einkommensteuererklärung, der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften oder der Körperschaftsteuererklärung übernommen werden, dennoch sind einige gewerbesteuerliche Besonderheiten zu beachten. Die Ansätze aus den genannten Erklärungen sind für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht bindend; vielmehr hat eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung, wenn auch unter Anwendung der Vorschriften des EStG und des KStG, zu erfolgen.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur die laufenden Gewinne aus Gewerbebetrieb.

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften fallen vorbereitende Aufwendungen vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und nachträgliche Aufwendungen nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit nicht unter die Gewerbesteuerpflicht, werden gewerbesteuerlich also nicht berücksichtigt.

Bei Einzelunternehmern werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs sowie aus Teilbetriebsveräußerungen i. S. d. § 16 EStG nicht von der Gewerbesteuerpflicht erfasst.

Bei Personengesellschaften werden Gewinne und Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen sowie den Ergänzungsbilanzen von der Gewerbesteuerpflicht erfasst. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs und der Veräußerung eines Teilbetriebs sowie Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer, allerdings nur, soweit natürliche Personen unmittelbar an der Personengesellschaft, die den Gewinn erzielt, beteiligt sind. Soweit unmittelbar beteiligte Mitunternehmer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Mitunternehmerschaft haben, werden diese Gewinne von der Gewerbesteuer erfasst. Bei doppel- oder mehrstöckigen Mitunternehmerschaften gilt dies auch dann, wenn Mitunternehmer der obersten Mitunternehmerschaft, die an der veräußernden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, natürliche Personen sind. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[1] Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn es sich bei dem Veräußernden um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.[2]

Erzielt eine Personengesellschaft Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind auf ihrer Ebene § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, soweit die Mitunternehmer natürliche Personen sind; § 8b KStG ist anzuwenden, soweit die Mitunternehmer Körperschaften sind. Anders als in der Körperschaftsteuererklärung ist die Nettomethode anzuwenden, da die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt ist (zur Bruttomethode bei Körperschaften Erl. in der Anlage OG). Die nach § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG zu berücksichtigenden Beträge dürfen in dem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Zeile 33 nicht enthalten sein. Die Erfassung erfolgt in Zeile 34.

Ist der Unternehmer Organträger, muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Gewinnabführungen bzw. die Übernahme von Verlusten der Organgesellschaften bereinigt sein, da die handelsrechtliche Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme durch die Zurechnung der Gewerbeerträge ersetzt wird.

Bei Körperschaften ist Ausgangswert der Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinn aus Gewerbebetrieb. In diesem Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben (einschließlich der nach § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 KStG pauschal hinzugerechneten nicht abzugsfähigen Ausgaben), die Berichtigungs- und Hinzurechnungsbeträge sowie die verdeckten Gewinnausschüttungen bereits hinzugerechnet, dagegen nach § 8b KStG steuerfreie Erträge aus Beteiligungen nicht enthalten. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist bei Organträger und Organgesellschaft um die handelsrechtliche Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme bereinigt, die Einkommenszurechnung ist aber noch nicht erfolgt. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb stellt also das eigene Ergebnis des Organträgers bzw. der Organgesellschaft dar. Das Einkommen darf nicht als Basis zugrunde gelegt werden, da dieses um die abzugsfähigen Spenden und vor- und zurückgetragene Verluste gemindert ist, was nicht auf die Gewerbesteuer durchschlagen darf. Da auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb abgestellt wird, nicht auf das Einkommen, sind organschaftliche Ausgleichszahlungen nicht gesondert zu berücksichtigen. Vielmehr hat das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG zur Folge, dass die Ausgleichszahlungen im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen sind von der Organgesellschaft, die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen sind vom Organträger der GewSt zu unterwerfen. § 16 KStG betrifft das Einkommen, nicht den Gewinn aus Gewerbebetrieb, und hat daher keine Auswirkungen auf die G...

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