1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung und Fortschreibung des ehemaligen EK 02, das nach § 38 KStG im Fall von Ausschüttungen zu Körperschaftsteuererhöhungen führen kann. Das ehemalige EK 02 ist nach § 36 Abs. 7 KStG auf den Zeitpunkt des Systemwechsels festgestellt worden und wird auf den Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortentwickelt und gesondert festgestellt.

Da die Körperschaftsteuererhöhung zum 31.12.2006 auf eine pauschalierte Abgeltung umgestellt worden ist, kann sich im Vz 2019 die Notwendigkeit zur Fortentwicklung des ehemaligen EK 02 nur noch ergeben, wenn die Gesellschafter des Steuerpflichtigen zu den in § 34 Abs. 14 KStG genannten Körperschaften (juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU-/EWR-Staat, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, Genossenschaften, die jeweils auf dem Gebiet des Wohnungswesens tätig sind) gehören bzw. wenn der Steuerpflichtige steuerbefreit ist und beantragt hat, das bisherige Recht, d. h. § 38 Abs. 13 KStG, noch anzuwenden. In diesem Fall erfolgen die Weiterentwicklung und die gesonderte Feststellung des ehemaligen EK 02 auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahrs.

Die Regelung läuft nach § 38 Abs. 2 KStG i. V. m. §§ 37 Abs. 1, 36 Abs. 1 KStG mit Ablauf des Jahres 2019 aus, da dann der Zeitraum von 18 Jahren verstrichen ist.

Der Vordruck ist eine Anlage zum Vordruck KSt 1 und auch zu dem Feststellungsbescheid nach § 38 KStG. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr die Anlage KSt 1 F–38 auszufüllen.

2 Allgemeine Angaben

2.1 Zeile 1

In dieser Zeile ist das Wirtschaftsjahr anzugeben, das im Vz 2019 endet. Enden in diesem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage KSt 1 F – 38 auszufüllen.

2.2 Zeile 1a

In Zeile 1a ist durch Eingabe der entsprechenden Schlüsselzahl zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 14 KStG für das ganze Wirtschaftsjahr vorlagen.

3 Ausschüttungen an steuerbefreite Anteilseigner und an juristische Personen des öffentlichen Rechts

3.1 Zeile 2

In Zeile 2 ist anzugeben, in welcher Höhe in den Beträgen der Zeile 2 der Anlage KSt 1 F Gewinnausschüttungen enthalten sind, die nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen. Da es für diese Ausschüttungen nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung kommt, ist der Betrag nach Zeile 14 zu übertragen, wo er von der Summe der Ausschüttungen, für die eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht kommt, abgezogen wird.

3.2 Zeile 3

In Zeile 3 ist die entsprechende Angabe für Zeile 31 des Vordrucks KSt 1 F zu machen. Dies sind die im Wirtschaftsjahr ausgezahlten Beträge aus der Herabsetzung des Nennkapitals. In Zeile 2 ist dieser Betrag nicht enthalten, muss also in Zeile 3 gesondert erfasst werden. Auch dieser Betrag ist in Zeile 14 zu übernehmen, da es für diese Ausschüttungen nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung kommt. In Zeile 14 wird der Betrag von der Summe der Ausschüttungen, für die eine Körperschaftsteuererhöhung in Betracht kommt, abgezogen.

4 Ermittlung des verbleibenden EK 02 zum Ende des Wirtschaftsjahrs

4.1 Zeile 4

In dieser Zeile ist der Anfangsbestand an EK 02 als Ausgangsbetrag einzutragen, der im Folgenden fortentwickelt wird. Dieser Anfangsbestand ergibt sich aus dem für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellten Endbestand.

4.2 Zeile 5

In dieser Zeile ist der im Vorjahr auf eine übernehmende Körperschaft übergegangene Teil des ehemaligen EK 02 einzutragen und abzuziehen (Betrag aus Zeile 23). Der Betrag war in dem auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten ehemaligen EK 02 noch enthalten. Er vermindert erst im folgenden Wirtschaftsjahr das ehemalige EK 02.

4.3 Zeile 6

Diese Zeile zeigt als Zwischensumme den Betrag des ehemaligen EK 02, der weiterzuentwickeln ist.

4.4 Zeile 7

In den Zeilen 7–15 wird ermittelt, ob Ausschüttungen unter Verwendung des ehemaligen EK 02 finanziert wurden. Dazu wird die Summe der erbrachten Leistungen um den ausschüttbaren Gewinn vermindert; es verbleibt der Betrag der Ausschüttungen, der zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG führt.

In Zeile 7 sind die in dem Wirtschaftsjahr erbrachten, d.h. abgeflossenen Leistungen einzutragen, die zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer wegen Verwendung des EK 02 führen können. Einzutragen sind die Beträge aus den Zeilen 18, 19 und 31 des Vordrucks KSt 1 F. Damit werden alle Auskehrungen an Anteilseigner erfasst, die noch eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen können.

Im Fall der Liquidation nehmen nur Abschlagszahlungen auf das Liquidationsvermögen an der Entwicklung des EK 02 bis zu einer gesonderten Feststellung des Endbestands teil. Die Schlussauskehrung wird erst nach dieser Feststellung berücksichtigt. Daher sind in der Entwicklung des EK 02 nur Abschlagszahlungen zu erfassen; die Schlussauskehrung, die außerhalb dieser gesonderten Feststellung erfolgt, wird in den Zeilen 25 ff. erfasst.

4.5 Zeile 8

In dieser Zeile ist der Betrag abzuziehen, der bei Genossenschaften als Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder ausgezahlt wird. Dieser Betrag gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG nicht als Leistung, die eine Körperschaftsteuererhöhung hervorruft. Eine Ausnahme gilt nur für Nennkapital, das im Sonderausweis enthalten ist. Außerdem erfolgt keine Minderung der ei...

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