Schrifttum:

Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228;Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellungnahme zu dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Grundsteuer-Reformgesetz (BT-Drucks. 19/11085) sowie dem Antrag der FDP-Fraktion (Grundsteuer – Einfaches Flächenmodell – BT-Drucks. 19/11144), September 2019; Kirchhof, Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform, DStR 2018, 2661; Kirchhof, Bodenwertsteuer und Grundgesetz: Das aktuelle Grundsteuergesetz Baden-Württembergs verletzt die Verfassung, DB 2020, 2600; Löhr, Das neue hessische Landesgrundsteuer-Modell – Königsweg oder Sackgasse?, BB 2020, 1687; Löhr/Kempny, Zur Grundsteuerreform: Grundzüge eines Bodenwertsteuergesetzes, DStR 2019, 537; Lüdicke, Chaos bei der Grundsteuer – Appell an den Gesetzgeber, BB 2019, 1436; Maiterth/Lutz, Grundsteuerreform und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, StuW 2019, 22; Marx, Entwurf eines Landessteuergesetzes Baden-Württemberg, DStZ 2020, 758; Marx, Grundsteuer 2025 – Analyse, Kritik und Perspektiven, in: Deutscher Finanzgerichtstag e.V., 17. DFGT 2020, Steuerentwicklung und Steuerverwendung im Fokus der Praxis, hrsg. von Jürgen Brandt, Stuttgart 2020, S. 69-88; Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, IFSt-Schrift Nr. 526, 2018; Schmidt, Grundsteuer: Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg – Ein Überblick über die Neuregelung, NWB-EV 2021, 64.

A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. Das Gesetz ist am 15.9.2021[3] vom Saarländischen Landtag verabschiedet worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das GrStG-Saar regelt – anders als beispielsweise die Landesgrundsteuergesetze von Baden-Württemberg, Hamburg oder Niedersachsen – nicht eine vom Bundesrecht abweichende Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens, sondern lediglich, welche abweichend vom Bundesmodell festgelegten Grundsteuermesszahlen ab dem 1.1.2025 gelten. Die sich so ergebenden Grundsteuermessbeträge werden ab dem 1.1.2025 der Grundsteuer zugrunde gelegt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Da im Saarland lediglich abweichende Steuermesszahlen für die Grundstücke des Grundvermögens zur Anwendung gelangen, umfasst das GrStG-Saar auch nur zwei Paragraphen. Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt die sowohl die Bewertung als auch die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells (vgl. die Kommentierung zu § 14 GrStG).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das GrStG-Saar ist am Tag nach seiner Verkündung im Saarländischen Amtsblatt, also am 29.10.2021 in Kraft getreten.

 

Rz. 5– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[2] Davon ca. 155 Mio. EUR Grundsteuer B und ca. 1,5 Mio. EUR Grundsteuer A.
[3] Saarländisches Grundsteuergesetz – GrStG-Saar v. 15.9.2021, AmtsBl. des Saarlands I 2021, 2372.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2024

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[3], des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes[4] und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C")[5] nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Im Rahmen des vorbezeichneten Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer wurde den Ländern auf massivem Druck von Bayern eine Abweichungsm...

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