Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche und vertragliche Abfindungsregelungen bei betriebsbedingten Kündigungen

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Kündigungsschreiben zwar den für die Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG vollständigen Hinweis nach § 1 a Abs. 1 S. 2 KSchG, ohne auf die Bestimmung des § 1a KSchG Bezug zu nehmen, entsteht ein Anspruch auf die gesetzliche Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG nicht, wenn der Arbeitgeber einen anderen Abfindungsanspruch der Höhe nach eindeutig beziffert. Mit Erhalt der Kündigung sind für den Arbeitnehmer damit die Bedingungen klar und unmissverständlich erkennbar, zu denen er den angebotenen Abfindungsanspruch für sich realisieren kann.

 

Normenkette

KSchG §§ 1a, 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Entscheidung vom 09.08.2016; Aktenzeichen 9 Ca 122/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 09.08.2016 - 9 Ca 122/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auf der Grundlage von § 1a KSchG ein höherer Abfindungsanspruch zusteht als ihr die Beklagte bereits gezahlt hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 10.04.2007 bis 31.07.2016 als Niederlassungsleiterin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.115,00 € beschäftigt. Mit dem am gleichen Tag zugegangenen Schreiben vom 28.04.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31.07.2016. Das Kündigungsschreiben hat - soweit maßgeblich - folgenden Wortlaut (Blatt 7 der Akte):

"Sehr geehrte Frau ...

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ordentlich zum Ablauf des 31.07.2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Gegen die Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage einreichen.

Legen Sie keine Kündigungsschutzklage ein, so haben Sie nach Ablauf der Klagefrist Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 10.000 € brutto. Die Abfindung ist mit dem letzten Gehalt fällig.

Den Ihnen noch zustehenden Urlaub erteilen wir Ihnen ab sofort. Für die nach dem Urlaub verbleibende Zeit stellen wir Sie unwiderruflich frei. ...

..."

Die Klägerin hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2016 (Blatt 8 der Akte) begehrte die Klägerin jedoch die ihr nach ihrer Auffassung gem. § 1a Abs. 2 KSchG zustehende höhere gesetzliche Abfindung. Die Beklagte lehnte diesen Anspruch mit Schreiben vom 23.06.2016 (Blatt 10 der Akte) ab und rechnete den im Kündigungsschreiben zugesagten Abfindungsbetrag bereits mit der Bezügeabrechnung für den Monat Juni 2016 in Höhe von 10.000 € brutto ab (Blatt 11 der Akte) und zahlte ihn aus.

Mit ihrer am 25.07.2016 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage vom 21.07.2016, die der Beklagten am 29.07.2016 zugestellt worden ist, begehrt die Klägerin eine weitere Abfindung in Höhe von 5.170,62 € brutto nebst Zinsen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des gesetzlichen Abfindungsanspruches nach § 1a KSchG lägen vor, weil die Klägerin die Klagefrist habe verstreichen lassen, ohne sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bedürfe es zur Wirksamkeit des gesetzlichen Abfindungsanspruchs gemäß § 1a KSchG nicht zwingend des Hinweises auf § 1a Abs. 2 KSchG. Mit der Formulierung im Kündigungsschreiben, die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 10.000 €, habe sich für die Klägerin nicht erkennen lassen, dass die Beklagte ihr eine Abfindung in einer von dem Gesetz abweichenden Höhe anbieten wollte.

Im Gütetermin vom 09.08.2016 ist für die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Trotz Hinweises des Gerichtes, dass sich aus dem Kündigungsschreiben nicht ergebe, dass der Klägerin eine Abfindung in gesetzlicher Höhe nach § 1a KSchG zugesichert wurde, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an die Klägerin 5.170,62 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit unechtem Versäumnisurteil vom 09.08.2016 abgewiesen. Dem Kündigungsschreiben sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Abfindungsanspruch gemäß § 1a Abs. 2 KSchG habe gewähren wollen. Die Mitteilung über einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 10.000 € habe ersichtlich keinen informatorischen Hinweis auf die sich ergebende Höhe des gesetzlichen Anspruchs enthalten. Vielmehr sei eindeutig erkennbar ein hiervon abweichender Betrag genannt worden. Als Niederlassungsleiterin dürfte der Klägerin dies bewusst gewesen sein. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass der gesetzliche Anspruch nach § 1a Abs. 2 KSchG für die Klägerin 10.000 € brutto b...

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