Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1667/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 30.07.1998 – Az.: 3 Ca 1667/98 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose, verhaltensbedingte Kündigung der Klägerin vom 7. April 1998 sowie über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, die jedoch 189.000,00 DM nicht unterschreiten sollte.

… geborene, für ein Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten, einer Betriebskrankenkasse, die mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt, als Regionalleiterin Ost mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von DM 12.000,00 zuzüglich weiterer Leistungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18. Januar 1998 tätig (vgl. Bl. 15 ff d. A.). Zuvor war die Klägerin als Vorstand der Betriebskrankenkasse … beschäftigt. Der Verwaltungsrat der … beschloss am 23. Oktober 1997 mit der …. Vereinigte Betriebskrankenkasse …, der BKK … AG, … der Betriebskrankenkasse Automobil zu lieferer …, mit Wirkung zum 1. Januar 1998 zu fusionieren, was auch geschah.

In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien kannte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der ab dem 21. September 1971 an. Außerdem galten durch Verweisung – sofern nichts anderes geregelt war – die Bestimmungen des Anschlusstarifvertrages vom 18. Dezember 1995 zwischen der Gewerkschaft HBV und der BKK … AG. Dementsprechend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin ordentlich nicht kündbar ist.

Im September 1997 äußerte die Beklagte Interesse an der Übernahme der BKK … na. Nach Vorprüfungen erfolgte im September 1997 zu diesem Zwecke eine erste Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und der BKK … Die Vorstandsmitglieder der Beklagten … besuchten daher im September 1997 die Klägerin und erhielten von ihr und Frau …, der Abteilungsleiterin Finanzen und Controlling, unter anderem eine Ausfertigung der Jahresrechnung 1996 sowie das diesbezügliche uneingeschränkte Prüfattest des von BKK … beauftragten Landesverbandes der Betriebskrankenkassen Niedersachsen. Dieser hatte per 17. April 1997 bestätigt, dass die Rechnungsführung nach dem Gesamtergebnis der Prüfung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Normen entspricht. Die Haushaltsführung berücksichtige die Haushaltsgrundsätze und haushaltsrechtlichen Vorschriften. Im Testat hieß es ferner, die in der Jahresrechnung ausgewiesenen aktiven und passiven Vermögensbestände und die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme) für den Risikostrukturausgleich seien lückenlos geprüft worden.

Ausweislich des Protokolls über die Sitzung der BKK vom 23. Oktober 1997, an der die Klägerin teilnahm und in der der Zusammenschluss der BKK … mit der Beklagten vom Verwaltungsrat beschlossen wurde, heißt es unter anderem (vgl. Bl. 57 ff d. A.):

„…

… stellt nochmals klar, daß die Mindereinnahmen und die Kreditaufnahme allein durch den Risikostrukturausgleich bedingt sind.

Desweiteren weist Herr Dr. … darauf hin, dass mit der Fusion kein Stellenabbau erfolgt, sondern sogar mit Einstellungen zu rechnen sei. Die bedeutet, dass eine komplette Übernahme des jetzigen Personales der BKK … erfolgt.

Der Beitragssatz muß für die neuen Bundesländer gesondert kalkuliert werden und wird mit 13,2 % angesetzt.

Auf Befragen von Herrn … mit, daß der Beitragssatz 13,2 % auch zur Schuldenabtragung der BKK … dient.

Der Vorstand der BKK … trägt vor, daß der vorläufige Haushaltsplan von 1.000 neuen Mitgliedern aufgrund der Beitragssenkung infolge der beabsichtigten Fusion und den Zahlungen aus dem Risikostrukturausgleich ausgeht.

…”

Der Verwaltungsrat der Beklagten beschloss nach Diskussion am 28. Oktober 1997 ebenfalls die Fusion mit der Beklagten. Dort heißt es unter anderem (vgl. Bl. 64 ff d. A.):

„…

Die Ausschußmitglieder ließen sich deswegen bei ihrer Entscheidung sowohl bei den vereinigungswilligen BKK mit Sitz im Rechtskreis West als auch bei denen mit Sitz im Rechtskreis Ost ausschließlich von ihren Strukturdaten leiten.

Die Vereinigungspartner aus den neuen Bundesländern füllen mehr oder weniger unsere Vereinigungsvorgaben.

Bedenklich erscheinen auf dem ersten Blick hingegen die vorhandenen Passivvermögen zum Jahresende 1996 bei den BKK.

– … mit 9,7 Mio. DM,

verursacht durch die nachträglichen RSA-Zahlungsverpflichtungen aus den Jahren 1994 und 1995, denen, rückschauend betrachtet, nicht rechtzeitig mit angemessenen Beitragssatzerhöhungen begegnet wurde.

BKK Leuna

Nach Ausbuchung der Verpflichtung aus der Anschubfinanzierung (= 3,2 Mio. DM) verbleibt ein Passivvermögen von 6,5 Mio. DM. Dieses wird in 1997 nach derzeitigem Kenntnisstand durch den erheblich über dem Bedarf (1996 ohne Spargesetze = 12,55 %) lie...

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