Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzuwendung bei Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausschluß von Arbeitnehmern, die im Erziehungsurlaub einer Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nachgehen, von der Anwendbarkeit des BAT gem § 3 Buchstabe n BAT verstößt gegen § 2 Abs 1 BeschFG 1985 und ist daher unwirksam. Einer solchen Arbeitnehmerin steht die volle Jahressonderzuwendung gem § 2 des Tarifvertrages über eine Sonderzuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 zu.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 5/98.

 

Normenkette

SGB IV § 8; BAT § 3 Buchst. n; ZuwAngTVtr § 1 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 30.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2374/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 10 AZR 5/98)

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1995 eine Zuwendung nach dem TV Zuwendung Angestellte zusteht.

Die Klägerin ist seit Jahren als Krankenschwester im K beschäftigt gewesen; das Arbeitsverhältnis ist auf das neu gebildete W die Beklagte übergegangen. Das Arbeitsverhältnis rechnet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT).

Am 15.01.1995 hat die Klägerin entbunden. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sie sich im Erziehungsurlaub. Mit Datum vom 30.06.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei damit einverstanden, daß die Klägerin während des Erziehungsurlaubes mit einer Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden pro Monat eingesetzt werde. In der Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.12.1995 arbeitete die Klägerin dementsprechend in reduziertem zeitlichen Umfang bis maximal 25 Stunden im Monat und verdiente nicht mehr als 580,00 DM (im Monat September 1995 verdiente sie 560,72 DM brutto).

Mit Schreiben vom 23.11.1995 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vollen Jahressonderzuwendung für das Jahr 1995. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 4.305,67 DM brutto entspricht dem Betrag, der nach dem TV-Sonderzuwendung zu zahlen wäre, wenn er auf das Arbeitsverhältnis zum streitigen Zeitpunkt Anwendung finden würde.

Die Klägerin hat vorgetragen,

sie habe sich trotz der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub befunden. Für den Fall, daß sie überhaupt nicht gearbeitet hätte, stünde ihr der geltend gemachte Anspruch auf jeden Fall zu; insoweit sei nicht einzusehen, daß sie jetzt schlechter gestellt werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.305,67 DM brutto nebst

4 % Zinsen seit dem 15.11.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die Klägerin sei geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV beschäftigt worden, so daß das BAT nach § 3 n BAT keine Anwendung finde. Nach § 4 Abs. 1 BAT habe nur ein Arbeitsverhältnis, nämlich ein geringfügiges bestanden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 30.01.1997 die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß neben dem ruhenden Hauptarbeitsverhältnis kein weiteres zusätzliches Teilzeitarbeitsverhältnis begründet worden ist, sondern insgesamt nur ein einheitliches Arbeitsverhältnis gegeben ist, das im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung gem. § 3 n BAT ihre vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen sei. Hinsichtlich der Begründung im übrigen wird auf Blatt 35 bis 37 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 25.02.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 05.03.1997 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, daß der Erziehungsurlaub nach wie vor die zwischen den Parteien dominierende Rechtsbeziehung sei; auch wenn ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestehe, berühre dies den geltend gemachten Anspruch nicht. Im übrigen sei § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz zu beachten; niemand dürfe einen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehenden Arbeitnehmer schlechter behandeln als ein Vollzeitarbeitnehmer. Im Ergebnis handele es sich letztlich um eine frauendiskriminierende, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geringfügig beschäftigten Mütter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.305,67 DM brutto nebst

4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 15.11.1995

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, daß es sich zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum um ein einheitliches Arbeitsverhältnis, gerichtet auf Teilzeitbeschäftigung gehandelt habe, für die, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen sei, der Anwendungsbereich ...

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