Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.05.1992; Aktenzeichen 4 Ca 8/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.09.1994; Aktenzeichen 6 AZR 768/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 1992 – 4 Ca 8/92 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin arbeitet seit Juni 1988 als Krankenschwester in der Hämatologie des Allgemeinen Krankenhauses … der Beklagten. Nach der Geburt ihres Kindes schloß sie mit der Beklagten den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1991 zur weiteren Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 06. März 1992. Danach wurde sie als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeit einer Krankenschwester mit der durchschnittlichen Arbeitszeit von 17 Stunden wöchentlich weiterbeschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

„2.

Das Arbeitsverhältnis ist nach § 3 Buchstabe q Bundesangestelltentarif (BAT) vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen.

3.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT mit folgenden Maßgaben entsprechend Anwendung:

7.

Ein Anspruch auf Zuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen aus der Teilzeitbeschäftigung besteht nicht.”

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. Juni 1991 an die Beklagte gefordert, genauso behandelt zu werden wie die Angestellten, für die der BAT in vollem Umfang gilt, und ihr dementsprechend Erholungsurlaub gemäß § 48 BAT zu gewähren, ferner die Zytostatika-Zulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe g zur Anlage 1 b BAT zu zahlen, eine Pauschale zur Abgeltung der Wege- und Rüstzeiten zu zahlen.

Sie hat ausgeführt, § 3 q BAT verstoße sowohl in der bis zum 01. April 1991 wie in der danach geltenden Fassung gegen Art. 119 des EWG-Vertrages und gegen § 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Seit dem 07. März 1992, nach Ende des Erziehungsurlaubes der Klägerin, wird die Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt, nach dem der BAT anwendbar ist. Beide Parteien sind durch Mitgliedschaft tarifgebunden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 1991 und dem 06. März 1992 der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung fand,

hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaubsgeld gemäß Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen, zu gewähren; die Zytostatika-Zulage entsprechend der Protokollerklärung Nr. I 1 g zur Anlage 1 b BAT zu gewähren; die Pauschale zur Abgeltung der Wege- und Rüstzeiten gemäß der Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Gewerkschaft ÖTV Hamburg vom 26. April 1990 zu gewähren, sowie Erholungsurlaub gemäß § 48 BAT zu gewähren, und zwar sämtliche Ansprüche rückwirkend ab 01. Januar 1991.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, es sei rechtlich nicht bedenklich, wenn der Bundesangestelltentarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin während des Erziehungsurlaubes nicht angewendet werde, weil es für die Ausnahmen vom Anwendungsbereich sachliche Gründe gäbe, die die Beklagte nicht im einzelnen vortragen könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 1992 dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben.

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte führt aus, wie im einzelnen aus ihren Schriftsätzen vom 26. August und 14. Oktober 1992 ersichtlich ist, die Ausnahme der Klägerin vom Anwendungsbereich des BAT stelle weder eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit noch wegen des Geschlechtes dar. Die Ausnahme sei auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt, weil die Tarifvertragsparteien in typisierender Betrachtung darauf abgestellt hätten, daß während des Erziehungsurlaubes die soziale Lage der Arbeitnehmerin durch den Anspruch auf Erziehungsgeld und Unterhaltsansprüche gemäß § 1360 BGB abgesichert sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 1992 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit aus dem Schriftsatz vom 02. Oktober 1992 ersichtlichen Rechtsausführungen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung weiter darauf hingewiesen, daß sie im Jahre 1991 nur 18 Tage Urlaub erhalten hat und weder Zuwendung, Urlaubsgeld noch Zytostatika-Zulage. Bei dieser Zulage handelt es sich um eine Zulage wegen Umganges mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Nach dem Wortlaut des Bundesangestelltentarifvertrages war die Klägerin allerdings von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. In der bis zum 01. April 1991 geltenden Fassung des BAT hieß es:

㤠3 Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

q) Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige ...

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