Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausnahme von Angestellten in einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs aus dem Geltungsbereich des BAT

 

Orientierungssatz

1. Die Herausnahme von Angestellten in einer nach dem BErzGG erziehungsgeldunschädlichen Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs aus dem Geltungsbereich des BAT nach § 3q BAT in der ab dem 1.4.1991 geltenden Fassung ist wegen Verstoßes gegen Art 1 § 2 BeschFG 1985 nichtig.

2. Vor dem LArbG Hamburg wurde unter dem Aktenzeichen 7 Sa 62/92 Berufung eingelegt.

 

Normenkette

BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BAT § 3 q Fassung: 1991-03-31; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.09.1994; Aktenzeichen 6 AZR 768/93)

LAG Hamburg (Urteil vom 22.04.1993; Aktenzeichen 7 Sa 62/92)

 

Fundstellen

AiB 1993, 216 (S1)

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