Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine an die Kündigung des Arbeitnehmers anknüpfende Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist im Falle eines Aufhebungsvertrages ausnahmsweise und nur dann anzuwenden, wenn der Abschluß des Aufhebungsvertrages allein auf dem Wunsch des Arbeitnehmers und ausschließlich in seinem Interesse erfolgt.

2. Eine zweijährige Bindungsdauer erscheint unangemessen lang, wenn die Ausbildung (zum "Handelsfachwirt") nur ca 3 Monate gedauert, Kosten von ca 18.000,00 DM (entsprechend 4 Monatsgehältern) verursacht und dem Arbeitnehmer keine überdurchschnittlichen Vorteile gebracht hat.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.02.1992; Aktenzeichen 2 Ca 1702/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445597

BB 1993, 223

BB 1993, 223 (L1-2)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 42 (LT1-2)

ARST 1993, 92 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, Nr 8 (LT1-2)

Mitbestimmung 1993, 68 (L1-2)

PersF 1993, 338 (L1-2)

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