Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Kündigungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des Maler- und Lackiererhandwerks
Leitsatz (redaktionell)
Die eigenständige tarifliche Regelung der Grundkündigungsfrist für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 42 Abs 1 RTV), die eine erheblich kürzere Kündigungsfrist bestimmt, als sie tariflich für die in diesem Handwerk tätigen Angestellten gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG und ist rechtswirksam.
Orientierungssatz
Zur Auslegung des § 42 Abs 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.02.1992; Aktenzeichen 4 Ca 2793/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 442046 |
RzK, I 3e Nr 29 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
LAGE § 622 BGB, Nr 23 (LT1) |
PersF 1993, 338 (L1) |
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