Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine tätliche Auseinandersetzung im Betrieb führt regelmäßig zu einer Störung des Betriebsfriedens. Läßt sich dagegen ein Arbeitnehmer bei verbalen Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen während der Arbeitszeit wiederholt zu übersteigerten Tätlichkeiten hinreißen und schädigt er dadurch Arbeitskollegen gesundheitlich, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis ordentlich oder im Einzelfall auch außerordentlich kündigen. Handelt es sich um den ersten Fall einer tätlichen Auseinandersetzung durch den tätlich gewordenen Arbeitnehmer, so ist in der Regel nur eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen ist kein absoluter Kündigungsgrund, vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Handelt es sich um den ersten Fall einer tätlichen Auseinandersetzung durch den tätlich gewordenen Arbeitnehmer, so ist in der Regel nur eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Führt die Tätlichkeit zu einer Verletzung des anderen Arbeitnehmer, dann ist das Verhalten des tätlich gewordenen Arbeitnehmer grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dabei hängt es von der Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall ab, ob der Grund "an sich" geeignet ist, eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 886/96.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 05.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1576/95)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 21.11.1996; Aktenzeichen 2 AZN 886/96 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

Haufe-Index 445203

ARST 1997, 69-70 (L1)

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