Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. Gleichbehandlungsgrundsatz. Diskriminierungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber stellt die Gewährung einer Leistung dar, bei der der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 10.04.2001; Aktenzeichen 7 Ca 5507/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 9 AZR 641/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber auf das bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 26.01.1996 eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der Firma H5xxxx S4xxx AG, an die sich ab dem 27.01.1996 ein bis zum 31.12.1996 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG anschloss. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde zunächst bis zum 30.07.1997 und anschließend bis zum 30.06.1998 verlängert.

Seit dem 29.06.1998 ist der Kläger als Lagerarbeiter bei der Beklagten in deren Zentrallager beschäftigt. Grundlage des zunächst bis zum 30.06.1999 befristeten Arbeitsverhältnisses war das die mit dem Kläger geführten Verhandlungen bestätigende Schreiben der im Namen der Beklagten handelnden Firma T1xxxxx S1xxxxx Werkstoffe GmbH vom 30.07.1999 (Bl. 73 bis 78 d. A.). Nach dem 30.06.1999 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis auf der Basis des Schreibens vom 25.06.1999 (Bl. 79 f. d. A.) unbefristet vor. Die Beklagte rechnete bei einigen Arbeitnehmern, die von der Firma T1xxxxx K2xxx S4xxx AG – der Rechtsnachfolgerin der Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG – zu ihr übergewechselt waren, die Betriebszugehörigkeit zur Firma T1xxxxx K2xxx S4xxx AG an. Dies geschah bei den Arbeitnehmern, die dort in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatten; nicht jedoch bei denen, die nach Ablauf einer Befristung zur Beklagten gewechselt waren.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse seine Betriebszugehörigkeit zur Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG bzw. zur Firma T1xxxxx K2xxx S4xxx AG anerkennen. Dies ergebe sich aus § 613 a BGB. Auch anderen Arbeitnehmern, die von Betrieben des T1xxxxx-Konzerns übernommen worden seien, habe die Beklagte die Betriebszugehörigkeit im Konzern anerkannt.

Zudem hat der Kläger gemeint, ihm stehe aus dem zwischen den Vorständen der Unternehmen T1xxxxx S4xxx AG und K2xxx H5xxxx S4xxx AG sowie den Gesamtbetriebsräten dieser Unternehmen abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan vom 22.08.1997 ein Anspruch auf Zahlung von Einkommenssicherungsbeträgen in Höhe von 8.216,18 DM zu.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.09.1992 besteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.216,18 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB habe nicht stattgefunden. Sie habe bei Arbeitnehmern, die – wie der Kläger – bei der Firma T1xxxxx K2xxx S4xxx AG einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt und somit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Besitzstand verloren hätten, Vorbeschäftigungszeiten nicht angerechnet.

Die Beklagte hat eine Verpflichtung zu Leistungen aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 22.08.1997 bestritten, da sie in keinem Fall Verpflichtungen der Firma T1xxxxx K2xxx S4xxx AG gegenüber deren früheren Arbeitnehmern übernommen habe.

Durch Urteil vom 10.04.2001 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es zunächst dahinstehen könne, ob für den Feststellungsantrag ein rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse bestehe, denn dieses sei besondere Prozessvoraussetzung nur für ein stattgebendes Urteil. Ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeiten bei der Firma K2xxx H5xxxx S4xxx AG bzw. T1xxxxx K2xxx S4xxx AG bestehe jedoch nicht. Eine Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB, für den der Kläger nichts vorgetragen habe; ebenso wenig aus dem Sozialplan vom 22.08.1997, der Verpflichtungen der Beklagten nicht erkennen lasse. Eine Anrechnung könne der Kläger aber auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen. Denn es stelle letztlich einen eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden sachlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Beklagte Vorbeschäftigungszeiten bei zuvor befristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht angerechnet habe, da bei diesen kein Besitzstand aufgegeben worden sei.

Einkommenssicherungsbeträge könne der Kläger nicht verlangen, da sich ein entsprechender Anspruch jedenfalls gegen die Beklagte aus dem...

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