Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung. Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur in Ausnahmefällen kann bei der Berechnung betrieblicher Altersversorgung eine statusbezogene Kennzeichnung als Arbeiter oder Angestellter als Kürzel für eine dahinterstehende sachlich gerechtfertigte Unterscheidung im Hinblick auf unterschiedlichen Versorgungsbedarf erfolgen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2913/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.04.2004 – AZ. 3 Ca 2913/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 21.05.1960 geborene, ledige Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert ist, war seit dem 11.06.1979 als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktion, zuletzt im Bereich der Tankmontage, bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 08.06.1999 aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31.12.1999.

Bei der Beklagten existieren Regelungen zur Altersversorgung, getrennt nach Lohnempfängern und Gehaltsempfängern, gültig jeweils ab 01.01.1968 mit Änderungen zuletzt vom 01.07.1970.

Die „Regeln der Altersversorgung von Lohnempfängern” (künftig: AV Lohnempfänger) haben in § 4 zur Rentenhöhe folgende Bestimmung:

„Soweit in § 6 nicht anders bestimmt, beträgt die monatliche Alters- oder Invalidenrente 0,5 % des durchschnittlichen monatlichen Grundlohnes (§ 12 Abs. 4) aber nicht weniger als DM 5,– für jedes gemäß § 5 dieser Regeln anrechenbare Dienstjahr.”

Die „Regeln der Altersversorgung für Gehaltsempfänger” (künftig AV Gehaltsempfänger) weisen in § 4 zur Rentenhöhe folgende Bestimmungen auf:

„Soweit in § 6 nicht anders bestimmt, beträgt die monatliche Alters- oder Invalidenrente

  1. 0,6 % des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts (§ 12 Abs. 4) aber nicht weniger als DM 5,– für jedes gemäß dieser Regeln anrechenbare Dienstjahr, plus
  2. für jedes gemäß § 5 dieser Regeln anrechenbare Dienstjahr 1 % des Betrages, um den das durchschnittliche monatliche Grundgehalt den Betrag der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 12 Abs. 6) übersteigt.”

Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die AV Lohnempfänger auf den Kläger Anwendung findet.

Der Kläger bezieht aufgrund Bescheiden der LVA Rheinprovinz vom 19.10.2001 und 14.01.2002 seit dem 10.02.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 11.12.2001 und anliegendem Berechnungsbogen teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente mit 208,68 EUR mit. Mit Schreiben vom 16.01.2002 machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten die Zahlung dieses Betrages rückwirkend ab Januar 2000 geltend.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2002 mit, er erhalte rückwirkend zum 01.01.2000 eine monatliche Bruttorente in Höhe von 188,20 EUR. In dieser Höhe leistet die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.2000 Zahlungen an den Kläger.

Mit Schreiben vom 20.06.2002 machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten dem gegenüber geltend, der gezahlte Betrag sei in jedem Fall um 20,48 EUR zu niedrig. Ohnehin sei die Betriebsrente aber unzutreffend berechnet worden; die mögliche Betriebsrente sei nach der Rentenformel 0,5 % der pensionsfähigen Bezüge × anrechenbare Dienstzeit ermittelt worden, an die Angestellten werde jedoch eine Betriebsrente nach der Rentenformel 0,6 % der pensionsfähigen Bezüge × anrechenbare Dienstzeit gewährt. Die Ungleichbehandlung von Arbeitern zu Angestellten entbehre einer sachlichen Grundlage. Richtigerweise errechne sich daher ein monatlicher Differenzbetrag mit Wirkung ab 01.01.2000 in Höhe von 62,16 EUR brutto.

Die Beklagte erwiderte hieraufhin mit Schreiben vom 31.07.2002, sie könne einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erkennen, ein Arbeitgeber müsse in seinem Vertrauen darauf, dass in der Vergangenheit eine Unterscheidung rechtlich zulässig gewesen sei, geschützt werden. Da die Regeln zur Altersversorgung bereits ab 01.01.1968 in Kraft getreten seien, bestehe der Vertrauensschutz weiter fort. Die Betriebsrente wird daher mit dem Faktor 0,5 % ermittelt. Dem beiliegenden Berechnungsbogen war dabei zu entnehmen, dass die Beklagte 17,08 Dienstjahre der Rentenberechnung zugrunde legt bei einem Durchschnittsverdienst von 2.203,79 EUR.

Die Berechnung seiner Rente auf der Basis eines Faktors von 0,6 % verfolgt der Kläger mit der unter dem 25.10.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

Er hat die Berechnung der Beklagten insoweit akzeptiert, als sie von 17,08 anrechenbaren Dienstjahren ausgeht. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern ...

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