Leitsatz (redaktionell)
Ist geplant, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in zwei rechtlich selbständige Gesellschaften aufzuspalten, von denen eine das Anlagevermögen als Besitzgesellschaft übernehmen, während die Produktionsgesellschaft die Betriebsmittel pachtweise unter Übernahme der Arbeitnehmerschaft von der Besitzgesellschaft zur Verfügung gestellt bekommen soll, so liegt eine Betriebsübernahme iS der BetrVG §§ 111 ff vor.
Nachgehend
Fundstellen
EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 10 (LT1) |
LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 3 |
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