Rz. 17

[Autor/Stand] Die durch das OWiG (§§ 40 ff. OWiG) in den Grenzen des § 386 Abs. 2 AO ermöglichte Zuständigkeit von FinB und StA beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit birgt die Gefahr in sich, dass die beiden Verfolgungsbehörden nicht zu einer übereinstimmenden Einschätzung der verfolgten Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gelangen. Oft lässt sich zu Beginn der Ermittlungen noch nicht absehen, ob das zu untersuchende Verhalten z.B. als vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO, Straftat) oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO, Ordnungswidrigkeit) zu bewerten ist. Um in solchen Fällen Kompetenzkonflikte zwischen der StA und der Verwaltungsbehörde auszuschließen, bindet § 44 OWiG die Verwaltungsbehörde an die Entschließung der StA darüber, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. Hiergegen hat sie nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung oder der Dienstaufsichtsbeschwerde[2].

Die Entschließung der StA kann dabei sowohl (positiv) darin bestehen, eine Tat als Straftat zu verfolgen, als auch (negativ), die Tat nicht als Straftat zu verfolgen, etwa durch Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder durch Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153 ff. StPO.

 

Beispiel

Hat die StA nach Übernahme des Verfahrens (§ 42 OWiG) gegen U ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, so hat sich die FinB jeglicher weiterer Ermittlungen zu enthalten, das Bußgeldverfahren einzustellen und die Akten an die StA zu übersenden[3].

 

Beispiel

Stellt die StA im Beispielsfall in Rz. 10 das Verfahren gegen U bzgl. der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mangels nachweisbaren Vorsatzes gem. § 170 Abs. 2 StPO ein und gibt sie das Verfahren wegen der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) gem. § 43 OWiG an die FinB zurück, so ist die FinB, sollte sie anderer Auffassung sein, durch § 44 OWiG gehindert, gegen U wegen Steuerhinterziehung zu ermitteln.

Die Bindungswirkung des § 44 OWiG gilt aber nur für die Beurteilung der Tat als Straftat, nicht als Ordnungswidrigkeit[4]. Die FinB kann daher bei Rückübertragung (vgl. § 41 Abs. 2, § 43 OWiG, s. Rz. 13, 16) frei entscheiden, wie sie das Bußgeldverfahren abschließen will. Keine Bindung tritt ein, wenn die StA das Verfahren wegen der Steuerstraftat einstellt, aber von einer Rückgabe des Bußgeldverfahrens gem. § 43 OWiG (wie im vorst. Beispiel) absieht, weil sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung sieht.

 

Beispiel

Stellt die StA in den Beispielsfällen in Rz. 10 und 12 das Verfahren gegen U mangels hinreichenden Tatverdachts ein und sieht sie von einer Abgabe des Verfahrens gegen B an die FinB gem. § 43 OWiG ab, weil sie das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 378 Abs. 1 AO) verneint, so ist die FinB grds. nicht gehindert, gegen B ein Bußgeldverfahren durchzuführen[5]. Meines Erachtens bedarf sie aber hierzu der Zustimmung der StA, da ansonsten deren Zuständigkeit ausgehöhlt würde (s. Rz. 14).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 44 OWiG Rz. 5.
[3] Vgl. Gürtler/Thoma in Göhler18, § 44 OWiG Rz. 6.
[4] Lampe in KK5, § 44 OWiG Rz. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, § 44 OWiG Rz. 2, 5; Gürtler/Thoma in Göhler18, § 44 OWiG Rz. 3.
[5] Vgl. Lampe in KK5, § 44 OWiG Rz. 7; Gürtler/Thoma in Göhler18, § 44 OWiG Rz. 4; Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 100; Krumm in Tipke/Kruse, § 410 AO Rz. 26.

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