Rz. 15

[Autor/Stand] Die StA hat – im Unterschied zu der FinB – im Bußgeldverfahren keine eigene Ahndungsbefugnis, d.h. sie darf keinen Bußgeldbescheid erlassen.

Wie bereits angedeutet, ist die StA aber zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzgl. der Steuerordnungswidrigkeit berechtigt. Bei Verfolgung der Tat auch unter dem Gesichtspunkt von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 40, 41 OWiG) oder bei einer Zusammenhangstat (§ 42 OWiG) kann die StA in einem einheitlichen Einstellungsbescheid das Verfahren auch wegen der Ordnungswidrigkeit mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) oder aus Opportunitätserwägungen nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen (s. Rz. 31–37). Vor Einstellung des Verfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit ist die FinB jedoch – abweichend von § 63 Abs. 3 OWiG – stets anzuhören (§ 410 Abs. 1 Nr. 8 AO i.V.m. § 403 Abs. 4 AO). Die FinB darf die Verfolgung dieser Tat unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nur mit Zustimmung der StA wieder aufnehmen[2].

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Als Gegenstück zu § 41 Abs. 1 OWiG (Abgabepflicht der Verwaltungsbehörde/FinB) normiert § 43 Abs. 1 OWiG die Abgabepflicht der StA, wenn sie in den Fällen des § 40 OWiG das Verfahren nur wegen der Steuerstraftat einstellt oder in den Fällen des § 42 OWiG die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit nicht übernimmt. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit und liegen keine Verfahrenshindernisse vor, so ist die StA gehalten, die Sache an die FinB abzugeben. Eine Pflicht zur Abgabe an die FinB besteht auch dann, wenn die StA zwar zunächst die Verfolgung einer zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit übernommen hat (§ 42 OWiG), anschließend jedoch das Verfahren wegen der Steuerstraftat nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153 ff. StPO einstellt (§ 43 Abs. 2 Halbs. 2 OWiG).

Die Abgabe steht nur dann im Ermessen der StA, wenn sie ihre durch Übernahme begründete Zuständigkeit wieder beseitigen will, etwa weil die Gründe für die Übernahme entfallen sind. Diese Möglichkeit besteht nur solange, wie das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist (§ 43 Abs. 2 OWiG ).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 40 OWiG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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