Rz. 63

[Autor/Stand] Führt die FinB die Ermittlungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit selbst, so sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, auf Ladung der BuStra zu erscheinen und, soweit ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO zusteht, zur Sache wahrheitsgemäß auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 StPO i.V.m. § 410 Abs. 1 OWiG; s. näher § 385 Rz. 217 ff.). Hierzu können sie durch Ordnungsstrafen in Geld, die die FinB ausspricht, angehalten werden (§ 161a Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 2 OWiG; §§ 51, 70, 77 StPO).

Auch bei der Steuer- und Zollfahndung besteht nach neuer Rechtslage eine Erscheinens- und Aussagepflicht, wenn der Ladung ein Auftrag durch die StA/BuStra zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO[2] i.V.m. § 410 OWiG; s. auch § 385 Rz. 219).

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Der FinB steht nur das Zwangsmittel der Ordnungsstrafe zur Verfügung. Befolgen Zeugen die Ladung nicht, so kann die zwangsweise Vorführung nur durch den Richter angeordnet werden (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 5 OWiG, § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Übrigen bleibt der FinB (StA) die Möglichkeit, den Amtsrichter um richterliche Vorladung und Vernehmung (ggf. unter Vereidigung) zu ersuchen (§ 162 StPO i.V.m. § 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 1 OWiG). Dieser kann dann ggf. die zwangsweise Vorführung veranlassen.

Gegenüber Sachverständigen stehen der FinB (StA) die in §§ 51, 70 und 77 StPO vorgesehenen Maßregeln zu (§ 161a Abs. 2 StPO).

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Neben der Ordnungsstrafe darf die FinB den Zeugen und Sachverständigen die Kosten auferlegen, die durch das unberechtigte Fernbleiben oder die unberechtigte Weigerung verursacht wurden (§ 51 Abs. 1, § 161a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] I.d.F. durch Gesetz v. 17.8.2017, BGBl. I 2017, 3202.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge