Rz. 1

[Autor/Stand] § 399 AO entspricht dem seinerzeitigen § 433 RAO. Die Vorschrift des § 433 RAO war im Zuge der Reform des Steuerstrafverfahrensrechts erlassen worden, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1967[2] über die Verfassungswidrigkeit der Strafgewalt der Finanzämter notwendig geworden war. Durch sie wurde das Verhältnis zwischen dem Finanzamt als Ermittlungsbehörde und der Staatsanwaltschaft grundlegend anders geregelt als das frühere finanzrechtliche Verwaltungsverfahren. In diesem sog. Verwaltungsstrafverfahren war dem Finanzamt eine selbständige Position als Strafverfolgungsbehörde eingeräumt. Es wurde gleichgeordnet neben der Staatsanwaltschaft tätig.

§ 433 RAO wurde inhaltlich nahezu unverändert in die AO 1977 als § 399 AO übernommen[3]. Es wurden lediglich die Begriffe "Finanzamt" durch "Finanzbehörde" und "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt. Durch die Wendung "sonstige Maßnahmen" in § 399 Abs. 2 Satz 2 AO sollte klargestellt werden, dass der Finanzbehörde bei Zuständigkeitsverlust gem. § 387 Abs. 2 AO alle Befugnisse zustehen, die allgemein Ermittlungsbeamte haben[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] Joecks in JRR8, § 399 AO Rz. 1.
[4] Vgl. BT-Drucks. 7/4292, 47.

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