Rz. 84

[Autor/Stand] Siehe § 385 Rz. 336. Der Beschlagnahme unterliegen in Anknüpfung an die Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 52 StPO ff. nicht:

  • schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13b StPO das Zeugnis verweigern dürfen;
  • Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13b StPO Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
  • andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13b StPO Genannten erstreckt.
 

Rz. 85

[Autor/Stand] Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt ausschließlich das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Betroffenen, der eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnimmt (nicht bei rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens[3]). Der hinter § 97 StPO stehende Sinn und Zweck ist es, die Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Zugriff auf entsprechende Unterlagen zu verhindern. Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind nach § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 53a StPO Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren mitwirkende Personen. Der Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts ist auf die im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt.[4] Auch die einem Zivilrechtsstreit betreffende Korrespondenz kann ausnahmsweise dem Beschlagnahmeschutz unterliegen.[5] Die Begrifflichkeiten der anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen sind weit auszulegen.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. § 53a StPO genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a StPO) anvertraut sind. Dies gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a StPO) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften (§ 97 Abs. 4 StPO). Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten dann nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Beschlagnahmeverbote, die im Inland gelten, beanspruchen auch im Ausland Geltung, etwa wenn diese im Wege der Rechtshilfe erlangt werden sollen. Die Anordnung der Durchsuchung ist bereits unzulässig. Auch eine Beschlagnahme über § 108 StPO (Zufallsfund) kommt nicht in Betracht. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Greifen die Schutzvorschriften der StPO nicht ein, schließt dies eine schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht allgemein aus. Beschlagnahmeverbote können sich auch unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird.[9] Dies kann der Fall sein bei besonders geschützten Verteidigungsunterlagen[10] oder wenn ein besonders sensibler Bereichs der Privatsphäre[11] betroffen ist oder wenn durch die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen würden, etwa wenn durch die Strafverfolgungsbehörden bewusst ein sog. Rollentausch vorgenommen wurde, indem z.B. eine Beschuldigteneigenschaft bejaht wurde.[12]

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Soweit Gegenstände zum Zwecke der Besteuerung vorzulegen sind, können die Berufsgeheimnisträger auch bei einem gleichzeitig durchgeführten Strafverfahren die Vorlage von Urkunden, Wertsachen, Geschäftsbüchern und sonstigen Aufzeichnungen, die sie für den Beteiligten aufbewahren, nicht verweigern (§ 104 Abs. 2 Satz 1 AO). § 97 StPO gilt für das Besteuerungsverfahren nicht. Dabei steht die Führung von Geschäftsbüchern und sonstigen Aufzeichnungen der Aufbewahrung gleich (§ 104 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Vorlage kann nach § 328 AO erzwungen werden. Für Zwecke des Strafverfahrens darf eine Vorlage aufgrund der für das Besteuerungsverfahren geltenden Vorschriften indes nicht verlangt werden.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Zu beachten ist auch das Beschlagnahmeverbot gem. § 30 Abs. 1 AO. Danach ist ein Amtsträger verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren. Dies führt an sich zu einem Beschlagnahmeverbot von Steuerakten, es sei denn, die Voraussetzungen ...

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