Rz. 9
[Autor/Stand] Allgemein lässt sich § 391 AO als sog. Konzentrationsvorschrift bezeichnen. Steuerstrafsachen werden örtlich bei bestimmten AG (Abs. 1) und hier wieder bei bestimmten Abteilungen "zusammengefasst". Entsprechendes gilt für die in Abs. 2 enthaltenen Ermächtigungen (vgl. u.a. §§ 58, 78, 116 Abs. 2 GVG; §§ 9, 25 Abs. 2 EGGVG; § 33 Abs. 3 JGG; § 1558 Abs. 2 BGB).
Rz. 10
[Autor/Stand] Sinn und Zweck dieser und anderer Konzentrationsvorschriften sind klar: Sie dienen der Effektivität der Strafrechtspflege. Es soll ein Kreis von Richtern gebildet werden, die – nicht zuletzt durch ständige Bearbeitung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte – eine besondere Sachkunde erwerben, deshalb rationeller – und schneller – arbeiten und die Materie tiefer durchdringen können[3]. Dadurch soll zum einen die Qualität und Einheitlichkeit der Rspr. gefördert werden, zum anderen sollen die Gerichte entscheiden können, ohne zuvor Gutachten anderer Personen, die i.d.R. Angehörige der Finanzverwaltung sein würden, einholen zu müssen.
Rz. 11
[Autor/Stand] Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Auswirkungen dieser Zuständigkeitskonzentration auf den gesetzlichen Richter (s. Art. 101 GG) bestehen nach überwiegender Ansicht nicht[5].
Die Vorschrift wird praktisch bedeutsam bei der Frage, bei welchem AG (Strafrichter) die BuStra den Strafbefehl beantragt bzw. die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153, 153a StPO einholt bzw. die StA Anklage erhebt, wenn das AG sachlich zuständig wäre.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen