Schrifttum:

Bornheim, Tatsächliche Verständigung – Möglichkeiten und Grenzen im Lichte der Rechtsprechung, PStR 1999, 219; Buse, Auswirkungen der Regelungen des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, Stbg 2011, 414; Eich, Die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren, Diss. 1992; Eich, Die Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung, AO-StB 2001, 236; Gehm, Die Verständigung im Steuerstrafverfahren, ZWH 2017, 196; Krüger, Die tatsächliche Verständigung als "Ding an sich" ein "Unding in sich"?, DStZ 2015, 478; Lockmann, Verständigung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem, Diss., 2013; Mösbauer, Die tatsächliche Verständigung – ein vages Beweismittel-Surrogat im Besteuerungsverfahren, BB 2003, 1037; Pflaum, Kooperative Gesamtbereinigung von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, Diss., 2010; Pump/Fittkau, Checkliste zur tatsächlichen Verständigung, AO-StB 2007, 129; Roth, Verständigungen in Steuer(straf)verfahren, Stbg 2017, 124; Salditt, Steuerhinterziehung durch tatsächliche Verständigung, StuW 1998, 283; Seer, Das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung im Steuerrecht, BB 1999, 78; Seer, Konsensuale Paketlösungen im Steuerstrafverfahren, in FS Kohlmann, 2003, S. 535 ff.; Seer, Das Rechtsinstitut der sog. tatsächlichen Verständigung im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht, RIW 2005, 838; Seer, Verständigungen an der Schnittstelle von Steuer- und Steuerstrafverfahren, BB 2015, 214; Spatscheck/Mantas, Tatsächliche Verständigung als Steuerhinterziehung?, PStR 1999, 198; Steinhauff, Konfliktlösung durch eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt, AO-StB 2011, 45; Steinhauff, Aktuelles zur tatsächlichen Verständigung, AO-StB 2016, 145; Vernekohl, Tatsächliche Verständigung im Steuerstrafverfahren, PStR 1998, 51; von Wedelstädt, Die tatsächliche Verständigung, AO-StB 2001, 190; Wegner, Die Tatsächliche Verständigung – Ein Überblick, SteuK 2011, 31.

S. ferner das Schrifttum vor Rz. 1233.

 

Rz. 1296

[Autor/Stand] Auch im Besteuerungsverfahren sind Einigungen zwischen dem Stpfl. bzw. seinem Berater und der Finanzverwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen gang und gäbe und wegen des Ermessensspielraums bei der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Möglichkeit der Schätzung auch zulässig[2]. Eine derartige sog. tatsächliche Verständigung wird abgeschlossen, wenn der steuerliche Sachverhalt nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand aufzuklären ist. Sie ist in jedem Verfahrensstadium, außer bei BFH-Anhängigkeit, möglich.

 

Rz. 1297

[Autor/Stand] Die Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung hat der BFH in st. Rspr.[4] anerkannt, allerdings unter der Einschränkung, dass es eine Vereinbarung über steuerrechtliche Fragen nicht geben könne, jedoch über tatsächliche Umstände und den Sachverhalt (insb. in Schätzungsfällen über die Besteuerungsgrundlagen) eine bindende tatsächliche Einigung zulässig sei[5].

 

Rz. 1297.1

[Autor/Stand] Bindend ist eine solche Verständigung nur, wenn das FA durch einen für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger vertreten worden ist (s. dazu Rz. 1298)[7]. Das sind der Vorsteher, der Veranlagungssachgebietsleiter und der Leiter der Rechtsbehelfsstelle, nicht dagegen die zur Sachverhaltsermittlung berufenen Veranlagungssachbearbeiter, Betriebsprüfer (abgesehen von der veranlagenden Außenprüfung)[8] oder der Steuerfahnder. Auch der Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ist hierzu nicht befugt[9].

 

Rz. 1297.2

[Autor/Stand] Die Verständigung kann sowohl im Veranlagungsverfahren als auch anlässlich einer Außen-/Steuerfahndungsprüfung (dann sind neben dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt auch die Vertreter [SGL] der Prüfungsdienste bzw. der StraBu an der tatsächlichen Verständigung zu beteiligen) und noch im Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden[11].

 

Rz. 1298

[Autor/Stand] Verwaltungsanweisungen – für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern in der Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden – regelt das BMF-Schreiben vom 30.7.2008[13]; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019[14]. Durch die in Textziffer 5.5 eingefügten Sätze 6 und 7 stellt das BMF klar, dass das Dokument über die tatsächliche Verständigung einen Hinweis darauf enthalten muss, dass sie bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist, sofern dieser nicht an dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung mitgewirkt hat. In Fällen einer solchen schwebenden Unwirksamkeit ist dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung durch den zuständigen Amtsträger (s. dazu Rz. 1297.1) einzuräumen.

Für den Bereich der Zollverwaltung s. Anl. Nr. 2 zu § 88 AO-DV Zoll. Im Bereich des Zollkodexes der Union, d.h. für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, ist eine tatsächliche Verständigung nicht zulässig[15].

 

Rz. 1299

[Autor/Stand] Auch wenn eine tatsächliche Verständigung formlos gültig ist[17], sollte sie aus Be...

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