Schrifttum:

S. das Schrifttum vor § 404 Rz. 240.

 

Rz. 189

[Autor/Stand] Eine zentrale Rolle im Rahmen steuerlicher und strafrechtlicher Ermittlungen der FinB und der Steufa spielen sehr oft die Banken, da sie naturgemäß mit (steuer-)strafrechtlichen Sachverhalten wie der Anlage von Schwarzgeld, der Nichtdeklarierung von Zinseinkünften und Dividenden, der Depotverwaltung von Lebensversicherungsverträgen sowie Geldwäschetransaktionen und Cum-Ex-Geschäften befasst werden. Daher sind Banken ein geeignetes Fahndungsobjekt im Ermittlungsverfahren gegen Bankkunden wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, erweisen sich doch die von ihnen gesammelten Daten und Kontounterlagen oftmals als ergiebige Fundgrube für Sach- und Urkundsbeweise, die den Tatverdacht der Steuerhinterziehung der Kunden, ggf. auch einer strafbaren Beteiligung hieran seitens der Bankangestellten, erhärten können.

 

Rz. 189.1

[Autor/Stand] Im Steuerrecht galt bis zum 25.7.2017 generell das Bankgeheimnis (§ 30a AO). Finanzbehörden waren verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden zu nehmen. Nach § 30a Abs. 5 AO waren Auskunftsersuchen der Finanzämter an Kreditinstitute ausdrücklich zugelassen. Durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.6.2017[3] wurde § 30a AO gestrichen.

 

Rz. 189.2

[Autor/Stand] Finanzbehörden dürfen seitdem Auskunftsersuchen über eine ihnen noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihnen noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen), vgl. § 93 Abs. 1a AO n.F. Voraussetzung ist, dass eine Ermittlung beim Stpfl. selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1a Satz 2 AO). Finanzämter dürfen sich dann an Kreditinstitute wenden, um Kontenstände sowie Zahlungs- und Zinseingänge zu erfragen.

Nähere Einzelheiten hierzu finden sich in § 370 Rz. 1980 ff. und § 404 Rz. 240 ff. zu Bankenverfahren. Zur Strafbarkeit von Bankmitarbeitern s. § 370 Rz. 165 ff.[5]. Zur Durchsuchung und Beschlagnahme bei Banken s. Rz. 1013 ff. Zu Cum-Ex-Geschäften s. § 370 Rz. 1750 ff.

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Ein effizientes Ermittlungsinstrument für inländische Bankverbindungen steht den FinB mit dem sog. Kontenabruf gem. § 93 Abs. 710, § 93b AO i.V.m. § 24c KWG[7] zur Verfügung. Vgl. auch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 93. Zur Ausweitung und zur möglichen Kontrolle des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen aufgrund aktueller Gesetze vgl. Brender[8]. Ausführliche Erläuterungen zum Kontenabrufverfahren finden sich bei § 404 Rz. 255 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] BGBl. I 2017, 1682.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[5] Zur steuerlichen Haftung wegen Beihilfe (§ 71 AO) vgl. BFH v. 15.1.2013 – VIII R 22/10, BFHE 240, 195 = ZIP 2013, 1018 = ZWH 2013, 369 m. Anm. Rübenstahl = AO-StB 2013, 132.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[7] I.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl. I 2003, 2928.
[8] Brender, jurisPR-BKR 2/2018 Anm. 1.

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