Rz. 1061
[Autor/Stand] Von den BVV sind die Verwendungsverbote[2] zu unterscheiden, wie z.B. § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO (s. Rz. 940 f.), § 477 Abs. 2 StPO (s. Rz. 413, 419, 448), § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO und § 393 Abs. 2 Satz 1 AO (s. dazu Rz. 1058 f., 1071 f. und § 393 Rz. 228 f.).
Sie verbieten i.S.d. BDSG jegliche Form von Nutzung solcher Daten zur Informationserhebung und -verarbeitung[3].
Inwieweit die Verwendungsverbote sowohl der Einleitung eines Strafverfahrens entgegenstehen als auch Fernwirkung entfalten, ist umstr[4]. Für § 393 Abs. 2 Satz 1 AO s. § 393 Rz. 230 ff.
Rz. 1062
[Autor/Stand] Nach dem Beschluss des BGH vom 26.7.2017 stellt jedenfalls ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Verfahrenshindernis dar[6]. Die Frage, ob das Verwendungsverbot Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalte – so die überw. Literaturansicht[7] – konnte der BGH offenlassen, da diese Prüfung nur auf eine Verfahrensrüge hin erfolgt, so wie auch bei § 393 Abs. 2 AO (s. § 393 Rz. 227)[8].
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