Rz. 551

[Autor/Stand] Sind die Ermittlungen abgeschlossen, muss sich die Ermittlungsbehörde schlüssig werden, was sie zu tun gedenkt. Ist die StA als Ermittlungsbehörde tätig geworden, bestehen folgende Möglichkeiten:

 

Rz. 552

[Autor/Stand] Soweit die FinB selbständig als Ermittlungsbehörde (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) tätig geworden ist, stehen der BuStra folgende Möglichkeiten zu Gebote (s. dazu Nr. 79 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 79):

Im Vergleich mit den Befugnissen der StA sind die Möglichkeiten der FinB in diesem Verfahrensstadium eingeschränkt. Sie kann nicht selbst Anklage erheben, sondern ihr steht nur das Recht zur Beantragung eines Strafbefehls gem. § 400 AO zu Gebote (s. dazu die Erl. zu § 400).

Erachtet die FinB in einem solchen Fall die Durchführung einer Hauptverhandlung als notwendig, muss der "Umweg" über die StA gewählt werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

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