Rz. 551
[Autor/Stand] Sind die Ermittlungen abgeschlossen, muss sich die Ermittlungsbehörde schlüssig werden, was sie zu tun gedenkt. Ist die StA als Ermittlungsbehörde tätig geworden, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Klageerhebung gem. § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift;
- Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in bestimmten Fällen (§ 407 Abs. 1 StPO);
Einstellung des Verfahrens
- mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO);
- aus Opportunitätsgründen wegen Geringfügigkeit (§§ 153 ff. StPO, § 398 AO);
- Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen (§ 398a AO).
Rz. 552
[Autor/Stand] Soweit die FinB selbständig als Ermittlungsbehörde (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) tätig geworden ist, stehen der BuStra folgende Möglichkeiten zu Gebote (s. dazu Nr. 79 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 79):
- Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in dazu geeigneten Fällen (§ 400 Halbs. 1 AO i.V.m. § 407 Abs. 1 StPO); s. Nr. 84 ff. AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 84 ff.);
- Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren (§ 401 AO); s. Nr. 90 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 90);
- Einstellung des Verfahrens bzw. Absehen von Strafverfolgung (§ 170 Abs. 2, §§ 153 ff. StPO, §§ 398, 398a AO i.V.m. §§ 386, 399 AO); s. Nr. 81–83 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 81 ff.);
- Vorlage der Akten an die StA (§ 400 Halbs. 2 AO); s. Nr. 89 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 89).
Im Vergleich mit den Befugnissen der StA sind die Möglichkeiten der FinB in diesem Verfahrensstadium eingeschränkt. Sie kann nicht selbst Anklage erheben, sondern ihr steht nur das Recht zur Beantragung eines Strafbefehls gem. § 400 AO zu Gebote (s. dazu die Erl. zu § 400).
Erachtet die FinB in einem solchen Fall die Durchführung einer Hauptverhandlung als notwendig, muss der "Umweg" über die StA gewählt werden.
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