Rz. 549

[Autor/Stand] Die Steufa hat keine eigene Abschlusskompetenz, sondern nur die BuStra ist hierzu befugt. Im Fahndungsverfahren ist eine obligatorische Schlussbesprechung, wie sie § 201 AO im Besteuerungsverfahren für die Außenprüfung anordnet, nicht vorgesehen. Dennoch findet in aller Regel eine sog. abschließende Besprechung statt, um dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, indem er zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann[2]. Zur abschließenden Vernehmung durch die BuStra oder StA s. Rz. 549 ff.

Auf diese Weise kann zudem Einfluss auf die Abfassung des strafrechtlichen Schlussberichts genommen werden, den die Fahndung unter Beifügung des steuerlichen Prüfungsberichts (entsprechend § 202 AO) der BuStra zu übersenden hat (vgl. Nr. 127 Abs. 1 und 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 127). Bei dieser Gelegenheit bietet es sich für den Beschuldigten und seinen Verteidiger an, die Möglichkeiten einer Verständigung im Steuer- und Steuerstrafverfahren in Erwägung zu ziehen und mit der Steufa zu erörtern (s. Rz. 1233 ff.).

 

Rz. 550

[Autor/Stand] Den Abschluss der Ermittlungen hat die BuStra ebenso wie die StA in den Akten zu vermerken (vgl. § 169a StPO), sofern sie die Strafsache nicht einstellt oder sie zur Anklageerhebung an die StA abgibt. Dieser Abschlussvermerk bewirkt eine Zäsur des Ermittlungsverfahrens, indem der Ermittlungsteil von dem Entschließungsteil getrennt wird[4]. Von rechtlicher Bedeutung ist der Abschluss der Ermittlungen in zweifacher Hinsicht:

  • Der Verteidiger hat nunmehr ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht (§ 147 Abs. 2 StPO; s. Nr. 35 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 35); zur Form der Gewährung der Akteneinsicht vgl. § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO (s. Rz. 158.1).
  • Spätestens vor Abschluss der Ermittlungen muss die BuStra, wenn sie das Verfahren nicht einstellt, den Beschuldigten vernehmen; in einfachen Fällen genügt es, ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (163a Abs. 1 StPO).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung5, Rz. 1088 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[4] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 169a StPO Rz. 1.

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