Rz. 22
[Autor/Stand] Die Vortat kann auch in einem Bannbruch bestehen. Mit der Formulierung "Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373" soll klargestellt werden, dass sowohl der vollendete als auch der versuchte (§ 372 Abs. 2 AO) sowie der gewerbsmäßig, gewaltsam und bandenmäßig begangene Bannbruch (§ 373 AO) als Vortat in Betracht kommen.
Rz. 23
[Autor/Stand] Bei § 374 AO kommt nur der gem. § 372 Abs. 2 AO qualifiziert nach §§ 370, 373 AO zu bestrafende Bannbruch als Vortat in Betracht (s. auch § 372 Rz. 89, 95).
Rz. 24
[Autor/Stand] Daher scheiden als Vortaten aus Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote, die in anderen speziellen Gesetzen mit Strafe bedroht sind (sog. schlichter Bannbruch, vgl. die Subsidiaritätsklausel in § 372 Abs. 2 AO, s. dazu § 372 Rz. 88 ff.).
Wegen der Vielzahl der Verbringungsverbote ist damit der Anwendungsbereich des § 372 AO entsprechend begrenzt. Mit Wegfall des § 3 BranntwMonG im Jahr 2004[4] ist auch der Monopolbannbruch als taugliche Vortat einer Steuerhehlerei ausgeschieden[5], so dass allenfalls noch Verstöße gegen Verbringungsverbote nach EU-Recht, die nicht nach deutschem Recht strafbewehrt sind, in Betracht kommen (s. § 372 Rz. 6, 23 ff.)[6].
Wegen der Vorschriften des BtMG scheidet z.B. auch das Verbringen von Kokain nach Deutschland als Vortat einer Steuerhehlerei aus[7].
Rz. 24.1
[Autor/Stand] Ebenso ist zu entscheiden, wenn die Vortat nach anderen Verbringungsgesetzen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist (s. auch § 372 Rz. 90; § 373 Rz. 33).
Rz. 25
[Autor/Stand] Die Beurteilung der vorstehend genannten Fallkonstellationen hinsichtlich ihrer Geeignetheit als Vortat einer Steuerhehlerei ändert sich jedoch bei qualifizierter Tatbegehung i.S.d. § 373 AO. Wird die Vortat gewerbsmäßig, unter Verwendung von Waffen oder als Mitglied einer Bande begangen, ist der jeweils begangene Bannbruch geeignete Vortat einer Steuerhehlerei[10]. Zur Fragwürdigkeit dieser tatbestandlichen Restriktion s. Rz. 13 f. m.w.N.
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