Rz. 88

[Autor/Stand] Die Strafandrohung aus § 370 Abs. 1 und 2 AO gilt jedoch nur subsidiär. Sie ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Im Vergleich zu anderen Subsidiaritätsklauseln (vgl. z.B. § 145d StGB) ist § 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO sehr weit gefasst und der Anwendungsbereich des Bannbruchs dementsprechend eingeschränkt.

An dem Deliktscharakter ändert sich indes nichts. Die Tat bleibt gleichwohl Bannbruch, "auch wenn sie nach anderer Vorschrift und unter anderer Bezeichnung geahndet wird"[2].

 

Rz. 88.1

 

Beispiel

nach LG Hof[3]: Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, sich eine nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Farbmarkierungswaffe von einem Händler aus den USA nach Deutschland schicken haben zu lassen. Das LG Hof bestätigte auf die Beschwerde der StA hin, dass eine Zuwiderhandlung gegen das (strafbewehrte) Verbringungsverbot nach § 29 WaffG trotz der dazugehörigen speziellen Strafnorm in § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d WaffG ein Bannbruch i.S.d. § 372 AO ist, nur eben mit suspendierter bzw. subsidiärer Strafdrohung. Damit bestand eine funktionelle Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters für Bannbruch gem. § 391 AO, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG, § 56 Satz 1 Nr. 2 GZVJu. Das LG Hof führte hierzu aus:

"Durch das Verbringen des Farbmarkierungsgewehrs Kingman, Modell Hammer 7, dem die erforderliche F-Kennzeichnung fehlt, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht der Verdacht, dass sich der Angeschuldigte des unerlaubten Verbringens einer unerlaubten Schusswaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2d WaffG und zugleich des Bannbruchs nach § 372 Abs. 1 AO schuldig gemacht hat. § 372 Abs. 2 S. 1 AO regelt für diese Konstellation, dass eine Bestrafung nach § 370 AO erfolgt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, womit im vorliegenden Fall die Bestrafung nach § 52 WaffG zu erfolgen hat".

"Trotz dieser Subsidiaritätsregel des § 372 Abs. 2 2. Halbsatz AO bleibt die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat jedoch ein Bannbruch, der lediglich nach anderen Vorschriften und unter anderer Bezeichnung geahndet wird (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AO, § 372 Bannbruch, 214. EL Mai 2017; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 57. Lieferung 03.2017, § 372 AO Rdn. 88; in Bezug auf das Zurücktreten von Kreditbetrug, § 265b StGB hinter Betrug, § 263 StGB: Siolek in Löwe-Rosenberg, GVG, § 74c Rdn. 6 in Anschluss an OLG Celle v. 5.2.1991 – 2 Ws 67/91, wistra 1991, S. 237). An dem Deliktscharakter als Steuerstraftat selbst ändert sich hingegen nichts, die Tat bleibt trotz der durch das Gesetz angeordneten Subsidiarität gleichwohl weiterhin ein Bannbruch. Die Subsidiarität des einfachen Bannbruchs gilt nämlich aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts nicht für den Tatbestand, sondern ausschließlich für die Strafdrohung und ist daher auch nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ( Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 57. Lieferung 03.2017, § 372 AO Rdn. 88). Der Bannbruch bleibt stets ein Steuerdelikt, weil die Tat nach der Formulierung des Abs. 2 die Qualität als Bannbruch nicht verlieren soll, und nur die Ahndung (Strafe oder Geldbuße) und nicht der Tatbestand subsidiär ist (‚Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.‘). Definitorisch ist das Verbringungsverbot nach dem WaffG damit gleichzeitig auch ein Bannbruch nach § 372 AO, nur eben mit subsidiärer Strafdrohung (vgl. Beckemper, HRSS 2013, 443 ff. [444])."

Soweit der StA eine gerichtsverfassungsrechtliche Behandlung als Wirtschaftsstrafsache verfehlt erscheint, kann sie den Bannbruch nach § 154a StPO behandeln. Eine derartige Verfolgungsbeschränkung lässt die Sonderzuständigkeit des Wirtschaftsstrafrichters entfallen (so das LG Hof).

 

Rz. 88.2

[Autor/Stand] Die Subsidiarität des (einfachen) Bannbruchs gilt daher nicht für den Tatbestand, sondern nur für die Strafdrohung und ist daher auch nicht in den Schuldspruch aufzunehmen[5] (s. dazu Rz. 115).

 

Rz. 88.3

[Autor/Stand] Die Subsidiaritätsklausel in § 372 Abs. 2 AO ist im Verhältnis zu § 370 AO nicht relevant, weil die Steuerhinterziehung keinen Verstoß gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot sanktioniert; sie sichert nur den Steueranspruch des Staates[7].

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Eine Bestrafung des Täters nach § 372 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 und 2 AO scheidet stets aus, wenn die Tat anderweitig unter Strafe gestellt ist (§ 372 Abs. 2 Halbs. 2 Alt. 1 AO). Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz. Die Subsidiarität greift aber nur beim (einfachen) Bannbruch gem. § 372 Abs. 1 AO. Bei qualifizierter Begehung bleiben die Anschlussnormen der AO,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge