Rz. 1

[Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Ausdruck "anzeigen" sollte klarstellen, dass jede Verletzung der einer Zollstelle gegenüber bestehenden Anzeigepflicht und nicht nur die der zollrechtlichen Gestellungspflicht strafbar war[5].

Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem damit verbundenen Fortfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wurde die bisherige Anzeigepflicht gegenüber den Zollstellen gegenstandslos und gestrichen[6]. Damit wurde klargestellt, dass kein Unterschied besteht zwischen den einzelnen Tatbeständen der Verbotsgesetze, soweit sie die Verbringung betreffen, einerseits und dem Tatbestand des § 372 AO andererseits (s. dazu auch Rz. 68)[7]. Seitdem sind Verbotsgesetze und Bannbruch deckungsgleich[8].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] RGBl. I 1939, 1181.
[3] BGBl. I 1968, 953.
[4] Begr. RegE, BT-Drucks. V/1812, 24.
[5] Vgl. den Bericht des Finanzausschusses BT-Drucks. VII/4292, 44; zur Entstehungsgeschichte ausf. Tormöhlen in HHSp., Vor § 372 AO Rz. 1a ff.; Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 1; Thoss, Abschied vom Bannbruch, 2004, S. 2 ff.; Müller, Zolldelikte, 1983, S. 53 ff.
[6] Vgl. Art. 2 Nr. 3 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStBG) v. 25.8.1992, BGBl. I 1992, 1548.
[7] Begr. RegE UStBG, BT-Drucks. 12/2463, 40.
[8] Vgl. Bender, ZfZ 1992, 202.

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